Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05.06.1998 – 19 U 269/97
ECLI:DE:OLGK:1998:0605.19U269.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Die Beklagten zu 1. und 2. sind in beiden Instanzen anwaltlich nicht vertreten. Die Beklagte zu 3. ist aber als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit der beiden anderen Beklagten beigetreten. Das ist möglich, weil Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer einfache Streitgenossen sind (BGH VersR 1974, 1117 u.a.; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 62 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 62 Rn. 8 a), und ein Streitgenosse dem anderen beitreten kann (BGHZ 68, 85; Thomas/Putzo, a.a.O., § 66 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 Rn. 6). Das erforderliche rechtliche Interesse des Nebenintervenienten (§ 66 I ZPO) liegt auf Seiten des Haftpflichtversicherers im Hinblick auf § 3 Nr. 8 vor (OLG Köln r + s 1992, 107 = DRsp-ROM Nr. 1994/12247; VersR 1965, 951; LG Köln VersR 1993, 1095; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 13). Damit kann die Beklagte zu 3. im Prozeß für die beiden anderen Beklagten auftreten und insbesondere auch Anträge stellen (§ 67 ZPO; Thomas/Putzo, a.a.O., § 67 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67 Rn. 3); die Beklagten zu 1. und 2. sind dann nicht säumig (LG Trier r + s 1996, 215 = DRsp-ROM Nr. 1996/29904).
2. Die Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, aus § 1006 I BGB ergeben. Das kann aber auf sich beruhen, weil die Klage ohnehin unbegründet ist.
3. a. Daß überhaupt eine Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten zur fraglichen Zeit im Einmündungsbereich der R.-P.-Straße sich ereignet hat, ist nach den polizeilichen Feststellungen nicht zu bezweifeln. Es ist nicht ersichtlich, wie das Beklagtenfahrzeug, das von der Polizei nicht mehr fahrbereit vorgefunden wurde, in diesem Zustand zur Unfallstelle befördert worden sein sollte.
b. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die Kollision vom Kläger und vom Beklagten zu 1. einvernehmlich herbeigeführt, der Porsche-Pkw also im Einverständnis mit dem Kläger beschädigt worden ist. Dafür spricht eine Reihe von Umständen:
Beide Fahrzeuge waren zur Unfallzeit im Oktober 1995 ca. 13 Jahre alt. Der Porsche war am 03.12.1981, der BMW 520 i der Beklagten war im November 1982 erstmals zugelassen worden. Der Porsche, dessen Schäden geltendgemacht werden, gehört aber zur oberen Fahrzeugkategorie, in der auch ältere Fahrzeuge gerade mit verdeckten oder schlecht reparierten Vorschäden noch häufig anzutreffende "Unfallopfer" sind.
Der Kläger hatte den am 05.09.1995 vorübergehend stillgelegten Porsche mit einem Totalschaden im Heckbereich wohl im September 1995 - das genaue Datum wird nicht mitgeteilt, der Kaufvertrag ist "verloren" - erworben und dann angeblich instandsetzen lassen. Die von dem Sachverständigen N. angefertigten Fotos (Bl. 31 ff. AH) deuten allerdings mehr auf eine oberflächliche Verkleisterung des Vorschadens hin. So heißt es auch in dem für die Beklagte zu 3. nach den vorhandenen Unterlagen und Fotos erstatteten DEKRA-Gutachten bezüglich der Vorschäden: "Nach Fotos erheblicher Unfallschaden, mindestens einer, der bei Zuhilfenahme von Spachtelmaterial repariert wurde." (Bl. 35 AH). An anderer Stelle dieses Gutachtens ist von einem schlecht reparierten Vorschaden die Rede (Bl. 40 AH). Die vorgelegten Rechnungen (Bl. 17, 42 AH) lassen es möglich erscheinen, daß der Totalschaden, sieht man einmal von dem Getriebe ab, kosmetisch verdeckt worden war, eben unter Zuhilfenahme von Spachtelmaterial. Nach dem hier streitigen Unfall wurde der Porsche nach Holland veräußert, wo sich seine Spur später verliert. Auch solches kommt nach zweifelhaften Unfällen häufig vor.
Der BMW war nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erst am 20.09.1995 auf die Beklagte zu 2. zugelassen worden. Allerdings will der Beklagte zu 1. das Fahrzeug im Sommer 1993 für 4.500,00 DM erworben und angemeldet haben, wie er als Partei vernommen bekundet hat. Ob es zuerst auf ihn zugelassen war oder zwischenzeitlich bis zur Zulassung im September 1995 abgemeldet war, ist offen. Der BMW ist nach dem Unfall verschrottet worden. Auch er steht also für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung.
Der Unfallhergang gibt Anlaß zu erheblichen Zweifeln. Nach den Angaben der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei (Bl. 1 BeiA) wollte der Beklagte zu 1. nach links in Richtung L.er Straße abbiegen. So zeigt es auch die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 3 BeiA), die ebenso wie die Schilderung des Unfallhergangs von der Berufungsbegründung ausdrücklich in bezug genommen wird. Die dort eingezeichnete Stellung des BMW ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, mit der Darstellung des Beklagten zu 1. als Partei, er habe auf der Gegenfahrbahn (der R.-P.-Straße) wieder zurückfahren wollen, weil er bei einer Bekannten in O. etwas vergessen habe, nicht zu vereinbaren. Schon das Landgericht hat ihm anhand der Unfallskizze vorgehalten, ob er tatsächlich habe wenden wollen. Dabei ist der Beklagte zu 1. zwar geblieben, es liegt aber auf der Hand, daß diese Darstellung angesichts der Stellung des Fahrzeugs nicht richtig sein kann. Auch die Reaktion des Beklagten auf eine weitere Frage nach dem genauen Unfallhergang spricht nicht gerade für ein gutes Gewissen. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihm "zu heikel" werden sollte, wenn es sich um einen normalen Unfall handelte.
Auffällig ist auch, daß der Beklagte zu 1. den Pkw des Klägers links hinten erfaßt hat, dieser also schon fast vorbei war. Für Kollisionen von Linksabbiegern mit dem Geradeausverkehr ist es dagegen typisch, daß der Linksabbieger entweder versucht, noch vor dem geradeaus fahrenden Fahrzeug vorbeizukommen, und dann von diesem erfaßt wird, oder daß er es im vorderen Seitenbereich trifft, wenn er sich in den beiderseitigen Geschwindigkeiten stärker verschätzt hat. Ist der geradeaus fahrende Beteiligte dagegen schon so weit wie hier, dann kann der Linksabbieger in aller Regel durch Abbremsen erreichen, daß der andere unbehelligt vorbeifahren kann. Es ist auch fast ausgeschlossen, ein bereits so nahe herangekommenes Fahrzeug zu übersehen.
Es leuchtet auch nicht ein, warum der Beklagte zu 1. zur Unfallzeit am Unfallort war. Nach seiner Darstellung als Partei kam er von einer Bekannten in O., das nach dem Stadtplan etwa west-südwestlich der R.-P.-Straße liegt. Wer von dort aus nach Hause in die R.straße fahren will, eine Verbindungsstraße zwischen V.er Straße und N.platz/V.er Straße, fährt normalerweise westlich der A 57, wo sowohl O. als auch die R.straße liegen. Der Weg über die R.-P.-Straße östlich der A 57 ist auf jeden Fall ein erheblicher Umweg, der nicht erklärt wird. Die Berufungsbegründung meint, das Landgericht habe den Beklagten zu 1. nach Namen und Anschrift der Bekannten fragen müssen, um seine Darstellung überprüfbar zu machen. Der Kläger war aber selbst mit seinem Anwalt bei der Anhörung des Beklagten zu 1. zugegen und hatte Gelegenheit zu Fragen. Nachdem der Beklagte zu 1. trotz Ladung durch den Senat zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und daher nicht befragt werden konnte, mögen diese zusätzlichen Erwägungen indessen auf sich beruhen.
Ob die Örtlichkeit am Samstagvormittag wenig befahren und deshalb für einen gestellten Unfall besonders geeignet erscheint, kann offen bleiben. Daß die Polizei gerufen wurde, schließt eine Manipulation bekanntlich nicht aus.
Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich vor dem Unfall kannten, gibt es außerhalb des Unfallgeschehens in der Tat nicht. Dieses kann aber eindeutig darauf hindeuten.
Unter den genannten Umständen spricht alles dafür, daß der Kläger den "Unfall" herbeigeführt hat, um nach einem nur oberflächlich reparierten Vorschaden aus der Abrechnung nach Gutachten Gewinn zu ziehen. Dabei ist ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht erforderlich (vgl. dazu BGH VersR 78, 862 (864) = NJW 78, 2154 (2156); 79, 514 (515), weil ein derartiger Nachweis gerade bei gestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich ist, weil sie darauf angelegt sind, echt zu wirken. Es reicht deshalb für eine Überzeugungsbildung aus, wenn sich wie hier neben zahlreichen gewichtigen Beweisanzeichen typischerweise bei gestellten Unfällen vorliegende Merkmale in auffälliger Weise häufen (vgl. BGH aaO; OLG Hamburg VersR 89,179). Damit scheiden Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 StVG, 823 BGB aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Klägers: 15.480,46 DM.