Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 15.06.1998 – 19 U 263/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U263.97.00

Tenor

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als sein Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs dem Kläger auf Ersatz des bei dem Unfall vom 26.07.1996 entstandenen Schadens (§§ 7 I StVG, 3 PflVG). Da zur Höhe des entstandenen Schadens noch eine Beweiserhebung erforderlich ist, hat der Senat ein Grundurteil (§ 304 ZPO) erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Schadensbetrag an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 I Nr. 3 ZPO).

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Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob der von den Sachverständigen H., M. (D.) und G. festgestellte unfallbedingte Schaden vom Kläger oder jedenfalls von einem Dritten mit seinem Einverständnis vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Beklagten ist zuzugeben, daß erhebliche Verdachtsmomente gegen den Kläger sprechen, die das Landgericht in seinem Urteil im wesentlichen bereits aufgeführt hat. Darauf wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist auch ein sechs Jahre alter Fiat Uno als solcher kein bevorzugtes Diebstahlsobjekt; er wird also normalerweise kaum um seiner selbst willen gestohlen. Dennoch bleiben letzte Zweifel an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Kollision, die auch bei einer lebensnahen Betrachtung der Verdachtsmomente (vgl. dazu BGHZ 71, 339 = VersR 78, 862 = NJW 78, 2154 ; 79, 514) dazu führen, den der Beklagten obliegenden Nachweis (BGH a.a.O.) nicht als geführt anzusehen. In diesem Zusammenhang fällt vor allem der auch vom Landgericht erwähnte Umstand ins Gewicht, daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen G. der Fiat Uno vor der Kollision stark abgebremst worden ist. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß eine solche Fahrweise nicht in das Bild einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision paßt. Denn wer auf ein stehendes Fahrzeug von vornherein in Schädigungsabsicht auffährt, wird seine Geschwindigkeit so einrichten, daß einerseits der gewünschte Erfolg mit hinreichender Sicherheit eintritt, andererseits aber die Gefahr eigener Körperverletzung vermieden wird. Die vom Landgericht in Erwägung gezogene Unterschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit ist in einem solchen Fall eher unwahrscheinlich. Ein abruptes starkes Abbremsen spricht vielmehr sehr dafür, daß der Fahrer ein nicht "angezieltes" Hindernis zu spät erkennt und sein Fahrzeug noch vorher zum Halten bringen will. Diese Möglichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Fiat Uno nach dem Gutachten des Sachverständigen G. nicht schräg von hinten auf den Pkw des Klägers aufgefahren ist, sondern gerade, d.h. parallel zum Fahrbahnrand. Da der Fahrer dabei aber nur teilweise den Parkstreifen benutzen mußte, ist ein ungewolltes leichtes Abkommen von der Fahrbahn nicht auszuschließen.

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Die Verwicklung des Klägers in das Strafverfahren 72 Js 84/89 StA Köln, das provozierte Unfälle zum Gegenstand hatte, wiegt die dargelegten Zweifel nicht auf. Der Kläger spielte dort nur eine Nebenrolle; sein Verfahren wurde abgetrennt und dann nach § 153 a StPO eingestellt mit der Auflage, die Klage in dem Rechtsstreit 22 O 88/89 zurückzunehmen, was dann auch geschah. Er hatte einen durch einen von dem Mitangeklagten S. provozierten Unfall verursachten Schaden an seinem damaligen Pkw geltend gemacht. Inwieweit der Kläger damals eingeweiht war, ist letztlich offen. Die hierzu vom Landgericht angestellten Erwägungen können zutreffen, sind aber nicht zwingend.

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Wie hoch der durch die Kollision am Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden ist, kann noch nicht festgestellt werden. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, den der Kläger seiner Abrechnung zugrundelegt, sind die von den Sachverständigen M. und G. genannten Vorschäden zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, daß dies bisher in ausreichendem Maße geschehen ist. Die in dieser Hinsicht allgemein gehaltenen Gutachten lassen nicht erkennen, welcher Aufwand für die Beseitigung der Vorschäden erforderlich wäre. Erst wenn dies bekannt ist, kann aber der Wiederbeschaffungswert des unreparierten Fahrzeugs zuverlässig ermittelt werden. Es liegt nahe, daß dieser den geltend gemachten Betrag von rd. 10.000 DM nicht erreicht. Mangels hinreichender Schätzungsgrundlagen muß dieser Punkt sachverständig geklärt werden.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

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Wert der Beschwer der Beklagten: 11.764,79 DM.