Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.06.1998 – 16 W 20/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0624.16W20.98.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde, mit der die Beklagte eine Quotelung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs in Höhe von 2,5 % zu 97,5 % zu Lasten des Klägers verlangt, hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Mit Recht hat das Landgericht, nachdem beide Parteien infolge des Vergleichsabschlusses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.

4

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es muß für die Kostenverteilung entscheidungsunerheblich bleiben, daß die Beklagte im Vergleich vom Kaufpreis über 850.000,-- DM im Wege der Kaufpreisminderung einen Abzug von letztlich nur 20.000,-- DM akzeptiert hat.

5

Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage war die Frage, ob der Kläger mit Recht die Wandlung des Kaufvertrages erklärt hat und deshalb die Kaufpreisforderung weggefallen ist. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war nach dem bisherigen Sach- und Streitstandes offengeblieben, wer obsiegt hätte, d.h. ob der Kläger mit seiner Wandlungserklärung wegen Fehlens einer "zugesicherten Eigenschaft" Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beklagte dann im Wege des gerichtlichen Vergleichs - wenn auch aus wirtschaftlichen Gründen - die vorgenannte nur geringe Kaufpreisminderung akzeptiert hatte, rechtfertigt das ersichtlich nicht den Rückschluß darauf, daß mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit der Rechtsstreit zu ihren Gunsten ausgegangen wäre, d.h. die zugesicherte Eigenschaft gar nicht gefehlt hatte und die Wandlungseinrede erfolglos gewesen wäre. Die eingeräumte Kaufpreisreduzierung besagt allenfalls etwas über den Wert der streitigen Eigenschaft, nichts aber darüber, ob die Eigenschaft gefehlt hat oder nicht, wovon der Ausgang des Rechtsstreits abgehangen hatte. Demgemäß entspricht die angefochtene Kostenentscheidung billigem Ermessen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

Beschwerdewert: 47,5 % der erstinstanzlichen Prozeßkosten.