Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.07.1998 – 19 W 54/97
ECLI:DE:OLGK:1998:0706.19W54.97.00
Tenor
Gründe
Die nach §§ 181, 182 ZPO versuchte Ersatzzustellung durch Niederlegung hätte vorausgesetzt, daß der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt (26.6.1996) noch unter der angegebenen Zustellanschrift B.straße 82 in K. wohnte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Denn der Beklagte hat durch eidesstattliche Erklärung vom 25.4.1997 glaubhaft gemacht, daß er seit dem 7.10.1995 von seiner Familie getrennt lebt und in Ka., Sch.straße wohnt. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht schon das an ihn gerichtete Schreiben der Anwälte seiner Ehefrau vom 3.9.1996 (Bl. 134 d.A.), darüber hinaus aber auch die von ihm nunmehr beigebrachte Auskunft der Deutschen Post AG, wonach zwar erst seit dem 19.2.1997 ein Nachsendeantrag wegen Umzugs vorliege, der verantwortliche Zusteller sich aber daran zu erinnern vermochte, daß zuvor bereits Nachsendeanträge bestanden hätten, deren genaue Daten nicht mehr mitgeteilt werden könnten (Bl. 194 d.A.). Letzteres kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Damit steht fest, daß der Beklagte zur Zeit der Niederlegung zumindest für längere seine bisherige Wohnung nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens genutzt und einen anderen Aufenthalt begründet hatte; das war dem Zusteller aufgrund der Nachsendeaufträge auch erkennbar.
Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Niederlegung somit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat, war der Zustellungsversuch unwirksam, und zwar ohne Rücksicht auf die Frage, ob und ggf. wann die polizeiliche Ummeldung erfolgt ist (vgl. BGH in VersR 1986, 705; OLGR Frankfurt 1995, 153).
Unbeschadet dessen wäre dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten; mit den Nachsendungsanträgen hatte er hinreichend Vorkehrung für eventuelle Zustellungen getroffen.
Kosten: 91 ZPO
Beschwerdewert: 149.797,92 DM