Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.07.1998 – 17 W 242/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0708.17W242.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG schon deshalb zulässig, weil das Landgericht die Eingabe des Klägers als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG behandelt hat. Gegen eine solche Entscheidung findet die Beschwerde statt.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Kostenansatzes. Nach § 575 ZPO ist der erneute Kostenansatz dem Kostenbeamten vorzubehalten.

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Das Landgericht hat zutreffend, auch soweit der Kläger die Berücksichtigung seiner vollen Vorschußzahlung fordert, die Eingabe des Klägers als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt (ebenso OLG Koblenz JurBüro 1980, 572; Markl/Meyer GKG, 3. Aufl., § 5 Rn. 9 m.w.Nachw.). Die Verrechnung von Vorschußzahlungen ist Teil des Kostenansatzes, Markl/Meyer a.a.O. Im übrigen kann mit der Erinnerung stets die Verletzung von Bestimmungen der Kostenverfügung gerügt werden (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 5 GKG Rn. 18). Eine solche sich auf § 36 Abs. 4 KostVfg beziehende Rüge ist hier erhoben.

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Der Bezirksrevisor hält eine Behandlung der Sache nach § 5 GKG zu Unrecht für bedenklich. Er verweist in seiner Stellungnahme vom 25. August 1997 auf eine Literaturstelle (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 1 Art. XI KostÄndG 1957, Rn. 5) sowie auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Rpfleger 1981, 373), die in Fällen der hier gegebenen § 1 Art. XI KostÄndG für einschlägig halten sollen. Nach dieser Bestimmung sind "Verwaltungsakte, die ... beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes ... insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen", durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Über einen solchen Antrag hat das Amtsgericht zu entscheiden, § 1 Abs. 2 Art. XI KostÄndG.

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Der Senat teilt die Bedenken des Bezirksrevisors nicht. § 5 GKG geht grundsätzlich der Auffangbestimmung des § 1 Art. XI KostÄndG vor. Aus den zitierten Stellen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß § 5 GKG nicht anwendbar sein soll, wenn es um die Berücksichtigung einer Vorschußzahlung geht. Schließlich bleibt auf § 8 JBeitrO hinzuweisen; nach dieser Bestimmung ist ein Erfüllungseinwand gleichfalls im Wege der Erinnerung nach § 5 GKG geltend zu machen, Markl/Meyer a.a.O. Rn. 10 m.Nachw.

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Dem Landgericht ist bei der Beurteilung der Begründetheit der Erinnnerung nicht zu folgen, soweit in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt wird, der Kläger könne nicht damit gehört werden, die Kosten durch eine am 20. Juli 1995 getätigte Zahlung in Höhe von 1.980 DM ausgeglichen zu haben, weil hiervon 1.188 DM an Rechtsanwalt S.s zurücküberwiesen worden seien. Dementsprechend behandele die Gerichtskostenrechnung zutreffend nur den Betrag von 792 DM als bezahlt.

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Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Auszahlung an Rechtsanwalt S. berechtigt war, nicht - auch nicht im Abhilfeverfahren, in dem der Kläger die Vorgehensweise des Kostenbeamten substantiiert angegriffen hat - beschäftigt. Hierin ist ein Verfahrensfehler zu sehen, der nur deshalb nicht zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung führt, weil die Sache entscheidungsreif ist.

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Der Kostenansatz ist aufzuheben, weil der Gesamtbetrag von 1.980 DM als gezahlter Vorschuß zu behandeln ist. Die Rückzahlung von 1.188 DM an Rechtsanwalt S. kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rückzahlung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt anzuordnen ist, sind in § 36 Abs. 4 KostVfg geregelt. Sie lagen hier nicht vor. Der Kläger hat den Vorschuß selbst eingezahlt. Dies ergibt sich zum einen aus der Zahlungsanzeige vom 27. Juli 1995, zum anderen aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt S. vom 24. Juli 1995 (GA 363). Rechtsanwalt S. hat auch zu keiner Zeit eine Vollmacht zu den Akten gereicht, "die ihn allgemein zum Geldempfang oder zum Empfang der im Verfahren etwa zurückzuzahlenden Kosten ermächtigt". Es ist allgemein anerkannt, daß - wie dies auch in § 36 Abs. 4 a) KostVfg zum Ausdruck kommt - allein aus dem Umstand, daß der Anwalt Prozeßvollmacht hat, noch nicht auf eine Geldempfangsvollmacht zu schließen ist. Insoweit ist vielmehr eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich, Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 81 Rn. 7 m. Nachw.

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Das Landgericht hat im übrigen zutreffend dargelegt, daß der Kostenansatz in weiteren Punkten nicht zu beanstanden ist. Der Streitwert ist der Berechnung richtig zugrunde gelegt worden; auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird insoweit Bezug genommen ($ 543 ZPO analog).

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Die Beschwerde erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis (teilweise) unbegründet. Der Kostenansatz ist insbesondere nicht zu niedrig. Dem Umstand, daß der Kläger teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt erhielt, ist Rechnung getragen worden. Gegen die hierbei gewählte Berechnungsweise bestehen keine Bedenken. Sie entspricht der herrschenden Meinung, vgl. zuletzt z.B. OLG München OLGR 1997, 155 = JurBüro 1997, 205.

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Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 5 Abs. 6 GKG.