Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.08.1998 – 19 W 26/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0812.19W26.98.00

Tenor

Gründe

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1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 2., die eine höhere Streitwertfestsetzung erstrebt, ist unzulässig. Eine Partei hat an der Heraufsetzung des Streitwertes kein schützenswertes Interesse (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 19. Aufl., § 3 Rn. 10).

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2. Die Beschwerden der Prozeßbevollmächtigten der Parteien sind zulässig (§ 9 II BRAGO), aber unbegründet.

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Die Klägerin hat eine Klage nach Art. 187 I 2 EGBGB auf Eintragung einer bestehenden altrechtlichen Grunddienstbarkeit erhoben. Dabei handelt es sich um eine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl., Art. 187 EGBGB Rn. 2). Für deren Wert kommt es auf das Interesse der Klägerin, nicht auf den Grundstückswert an (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 "Berichtigung des Grundbuchs"). Dieses Interesse, das auf die Offenlegung eines bereits bestehenden Rechts im Grundbuch zielt, hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 20.05.1998 mit 30.000 DM angemessen bewertet. Daß die Klägerin das Bestehen einer - von den Beklagten bestrittenen - altrechtlichen Grunddienstbarkeit nicht hinreichend darlegen und beweisen konnte, ändert an dem Streitwert der Klage nichts.

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Beschwerdewert: Differenz zwischen den in erster Instanz entstandenen Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von 30.722,66 DM und einem Streitwert von 353.475,00 DM.