Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.09.1998 – 1 W 50/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0907.1W50.98.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Kammer, daß die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann angenommen werden kann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat ferner davon aus, daß Richter am Amtsgericht Kensbock tatsächlich nicht befangen ist. Entscheidend ist jedoch, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGHZ 77, 72 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 9).

4

Solche objektiven Gründe liegen hier aus der Sicht der Kläger vor. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kläger aufgrund des Hinweises des Abteilungsrichters, "der Beklagte, Herr H.-W. W., mag überlegen, ob er die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt; der Klagestreitwert beträgt 7.400,00 DM, so daß aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend sein dürfte", Anlaß hatten, an der Unvoreingenommenheit des Amtsrichters zu zweifeln. Es ist zwar durchaus zutreffend, daß es im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei liegen kann, die Mandatierung eines Anwalts anzuregen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Abteilungsrichter gleichzeitig im Beschluß vom 7. März 1998 auf die fortbestehenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens hingewiesen hat. Solange das Klagevorbringen unschlüssig ist, bedarf es aber einer anwaltlichen Vertretung des Beklagten gerade nicht. Angesichts des Hinweises auf die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens einerseits und der Formulierung "aus wirtschaftlicher Sicht eine fundierte Klageverteidigung lohnend" andererseits läßt sich auch bei objektiver Betrachtung nicht ausschließen, daß die Kläger aus ihrer Sicht annehmen mußten, der Abteilungsrichter wolle sie mit diesen Hinweisen an den Beklagten "in die Kosten treiben". Dies muß aber dazu führen, daß Ablehnungsgesuch für gerechtfertigt zu erklären. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Auffassung, wonach - entsprechend dem Zweck des § 42 Abs. 2 ZPO - in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht aber seiner Zurückweisung zu entscheiden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, § 42 Rn. 10, jeweils m. w. Nachweisen). Der Beschluß der Kammer war nach alledem aufzuheben.