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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 11.09.1998 – 20 U 6/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0911.20U6.98.00

Tenor

Tatbestand

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Am 23.11.1995 erteilte der Versicherungsnehmer des Beklagten, Herr M. T., der Klägerin den Auftrag, an seinem Fahrzeug, Toyota Supra mit dem amtlichen Kennzeichen ......, die hinteren Reifen zu erneuern sowie einen Front- und einen Heckspoiler anzubauen. Da die Arbeiten nicht am gleichen Tage beendet werden konnten, wurde auf Bitten des Herrn T. das Fahrzeug nach dem Ende der Arbeitszeit in die über Nacht abgeschlossene Reparaturhalle gebracht, wo es auf der dort befindlichen Hebebühne aufgebockt und hochgefahren wurde. In der folgenden Nacht zum 24.03.1995 geriet das Fahrzeug ohne äußere Einwirkungen in Brand und verursachte nach der Darstellung der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schäden.

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Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß weder ein vertraglicher Anspruch in Verbindung mit § 10 AKB, noch ein Direktanspruch der Klägerin nach §§ 3 Nr. 1 PflVG , 7 StVG in Verbindung mit § 10 AKB in Betracht komme.

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Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin.

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Sie meint, daß das Landgericht den Tatbestand des § 10 Nr. 1 AKB zu eng gefaßt habe. Zum Gebrauch eines Fahrzeuges gehörten auch Reparaturen, bei denen sich die besondere Gefahr des Kraftfahrzeugs auswirke. Hier habe sich in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der Reparatur die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr realisiert, die fortlaufend darin bestehe, daß es innerhalb des Motors bzw. der Motorelektronik zu einem Kurzschluß und somit als Folge zu einem Motor- bzw. Fahrzeugbrand kommen könne.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, das Fahrzeug des Herrn T. sei in der Halle über Nacht endgültig abgestellt worden und habe sich damit außerhalb jedweden öffentlichen Verkehrs befunden. Darüber hinaus stehe der Schaden auch nicht in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug. Ob der Brand tatsächlich durch einen Defekt (Kurzschluß) in der Elektronik des Fahrzeugs verursacht worden sei, sei ungeklärt geblieben. Der Sachverständige habe insoweit nur Vermutungen anstellen können.

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Angesichts des technischen Standards von Kraftfahrzeugen treffe es auch nicht zu, daß fortlaufend die Gefahr von innerhalb des Motors bzw. der Motorelektronik auftretenden Kurzschlüssen sowie Motor- bzw. Fahrzeugbränden bestehe.

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Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder (1) ein Anspruch als Mitversicherter aus dem zwischen Herrn T. und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag nach § 10 Nrn. 1,2,4 AKB, noch (2) ein Anspruch nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG zu.

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(1) Die Klägerin ist nicht Versicherungsnehmerin der Beklagten. Da sie auch nicht zum Kreis der in § 10 Nr. 2 AKB enumerativ aufgezählten Mitversicherten gehört, steht ihr auch kein Direktanspruch nach § 10 Nr. 2 AKB gegen den Beklagten zu.

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Dessen ungeachtet ist der Schaden, worüber die Parteien streiten, auch nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs (§ 10 Nr. 1 AkB) entstanden

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Zwar ist der Berufung darin Recht zu geben, daß zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im vorgenannten Sinne auch die Ausführung von Reparaturen zählen können, bei denen sich die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auswirken (BGH VersR 1988, 1283 f; VersR 1990, 482).

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Danach liegt der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, der versicherten Gefahr entsprechend, etwa dann vor, wenn die durch einen Mitversicherten ausgeführte Reparatur des Fahrzeugs durch Schweißarbeiten zu einem Brand führt. Anders liegt es etwa dann, wenn das Sprühlackieren eines Fahrzeugs zu einem Schaden führt (Pröls-Martin, VVG, 26. Aufl., § 10 AKB, Anm. 9 mwN)

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Auch wenn man hier annehmen wollte, daß mit der Elektrik eines Fahrzeugs Schadensrisiken verbunden sein können, die im Falle ihrer Verwirklichung als fahrzeugtypisch gewertet werden könnten, begründete dies allein hier die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 AKB nicht.

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Der Schaden soll ohne äußere Einwirkungen über Nacht eingetreten sein, als an dem Auto nicht mehr gearbeitet wurde und es lediglich in der Halle der Klägerin abgestellt war. Der Schaden ist mithin nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen einer Reparatur entstanden. Anhaltspunkte dafür, daß Angestellte der Klägerin noch während der Reparaturarbeiten oder nach deren Einstellung Ursachen für den geltend gemachten Schaden, etwa durch das Nichtausschalten der Zündung, gesetzt hätten, werden nicht geltend gemacht. Soweit ersichtlich stand die Schadensursache auch in keinem auch nur entfernten technischen Zusammenhang mit den von der Klägerin an dem Fahrzeug vorgenommenen Arbeiten. Weder der Wechsel der Reifen, noch der Anbau von Front- und Heckspoilern berührt in irgendeiner Weise die Fahrzeugelektrik.

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(2) Auch eine Haftung nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG scheidet aus, weil das Fahrzeug bei der Schadensenstehung nicht in Betrieb i. S. des § 7 StVG war.

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Bei dem Betrieb eines Fahrzeuges hat sich ein Schaden dann ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist (Betriebsgefahr). Danach geht von abgestellten Fahrzeugen nur dann eine Betriebsgefahr aus, wenn sie sich innerhalb einer öffentlichen Wegen vergleichbaren Verkehrsfläche befinden oder auf solche einwirken (Greger, StVG, 2. Aufl. aaO, Rn. 35 mwN): Das außerhalb einer derartigen Verkehrsfläche etwa in einem Garten, einer Garage oder auch, jedenfalls während der Nacht, in einer abgeschlossenen Reparaturhalle stehende oder aufgebockte Fahrzeug fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 7 StVG. Etwas anders kann ausnahmsweise dann gelten, wenn von dort, etwa durch blendende Scheinwerfer oder auslaufendes Öl, auf andere Verkehrsteilnehmer eingewirkt wird (Greger aaO, Rn. 35 mwN)

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Danach kann auch offen bleiben, ob die Verwahrung des Fahrzeugs über Nacht durch die Klägerin reparaturbedingt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 75.952,24 DM