Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.09.1998 – 19 W 29/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0914.19W29.98.00

Tenor

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist gem. § 121 Abs. 3 ZPO entgegen der im Beschluß des Landgerichts vom 21.11.1996 (Bl. 171 f. d.A.) geäußerten Ansicht gerechtfertigt. Der Streitstoff ist schwierig, wie der Akteninhalt und die Verfahrensdauer belegen; es ging um Abrechnung von Programmierarbeiten erheblichen Umfangs und Wertes, deren Berechtigung die Beklagte bestritten hat und die letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Die hierbei auftauchenden Fragen bedurften der persönlichen Besprechung, eine rein schriftliche Information seines beigeordneten Anwalts, die das Landgericht dem Kläger zugemutet hat, hätte erkennbar nicht ausgereicht; das gilt umsomehr, als der Kläger nicht Deutscher, sondern holländischer Staatsbürger ist und nach eigener, durchaus einleuchtender Darstellung die Schriftsprache nicht so gut beherrscht, ein Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Auch hätte es ausweislich des umfangreichen Akteninhalts keineswegs genügt, wenn der Kläger seinen beigeordneten Anwalt bei "einer Reise nach Bonn einmal persönlich informiert hätte".