Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.09.1998 – 22 U 261/97
ECLI:DE:OLGK:1998:0918.22U261.97.00
Tenor
G r ü n d e
Der zulässige Antrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, soweit die Beklagte lediglich das von ihr näher bezeichnete zusätzliche Vorbringen aus früheren Schriftsätzen in den Tatbestand des Urteils wörtlich übernommen wissen will. Dieses Vorbringen ist bereits Urteilsbestandteil, da auf S. 8 des Urteils am Ende der Tatbestandsdarstellung wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen ausdrücklich ergänzend Bezug genommen worden ist. Für eine Tatbestandsergänzung ist schon von daher kein Raum (Zöller, ZPO, 20. Aufl. § 321 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Hinzu kommt vorliegend, daß der als fehlend beanstandete Vortrag der Beklagten überwiegend Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden hat und daher keiner besonderen Erwähnung im Tatbestand bedurfte. Soweit die Beklagte unter Ziffer 3. ihres Antrags die falsche Verwendung des Begriffs "restituiert" beanstandet, kommt auch insoweit keine Berichtigung des Tatbestandes in Betracht. Vom Wortsinn her umfaßt dieser Begriff nicht nur die Wiedereinsetzung in das Eigentum, sondern jede Wiedereinsetzung in eine ursprüngliche Rechtsposition. Im übrigen geht sowohl aus dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen die Unstreitigkeit der Tatsache hervor, daß die Beklagte das Eigentum an dem Grundbesitz nie verloren hat, ihr nur die Nutzung desselben entzogen war.
Auch die Beanstandung zu Ziffer 6 des Antrags rechtfertigt keine Tatbestandsberichtigung. Der Urteilstatbestand ist - auch - insoweit richtig. Er trifft eine - zutreffende - Aussage nur zu dem prozessualen Verhalten der Beklagten, verhält sich in keiner Weise über ein eventuelles außerprozessuales Verhalten des Klägers.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oehler ist infolge seines Eintritts in den Ruhestand gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken.