Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.09.1998 – 11 W 54/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0921.11W54.98.00
Tenor
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller führt zur Abänderung des angefochtenen Streitwertbeschlusses; der Senat setzt den Streitwert für das vorliegende selbständige Beweisverfahren insgesamt auf 35.000,00 DM fest.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse der Antragsteller, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Dies führt nach zutreffender Auffassung, die der Senat teilt, in der Praxis dazu, daß in aller Regel der "Hauptsachewert" im Zeitpunkt der Einreichung des Beweissicherungsantrages (§ 4 Abs. 1 ZPO) für die Streitwertbemessung maßgebend ist; ist - wie hier - ein Hauptsacheprozeß noch nicht anhängig, ist das Interesse eines Antragstellers stets nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten (vgl. statt vieler: OLG Koblenz, BauR 1998, 593 mit weiteren Nachweisen). Die Bemessung des Streitwertes des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens richtet sich deshalb auch nach den in den Schriftsätzen der Antragsteller vom 21. Februar 1995 und vom 2. November 1995 geltend gemachten Mängeln, zu denen der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. Ing. K. im Gutachten vom 2. Oktober 1996 (Bl. 151 ff. d.A.) im einzelnen Stellung genommen hat.
Der Umstand, daß der Sachverständige dabei einzelne von den Antragstellern gerügte Mängel nicht bestätigt hat, rechtfertigt es nicht, den Streitwert (nachträglich) auf die von ihm ausgeworfenen Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 16.179,00 DM festzusetzen. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Begutachtung. Zwar ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen für die Streitwertbemessung maßgebend; hierfür kann im Einzelfall auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen, also auch auf ein Sachverständigengutachten, abgestellt werden (OLG Koblenz, a.a.O., mit weiteren Hinweisen in Anm. 3); mit Recht wird jedoch allgemein hervorgehoben, daß das Ergebnis der Beweisermittlung, auf das das Landgericht abstellt, bei der Bemessung des Streitwertes keine Rolle spielen kann. Da im vorliegenden Falle von einer falschen Einschätzung des Streitwertes durch die Antragsteller, etwa durch "erkennbar willkürlich gegriffene Zahlenangaben" (OLG Hamm, OLGR 1997, 154), nicht ausgegangen werden kann (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 4. April 1995, Bl. 43/44 d.A.), besteht für eine Reduzierung des Streitwertes auf die von dem Sachverständigen genannten Mängelbeseitigungskosten kein Anlaß.
In Anbetracht des Umfangs der geltend gemachten Mängel, der mit der Überprüfung verbundenen Kosten (Bl. 214 d.A.) und der Dauer des Verfahrens setzt der Senat den Streitwert auf 35.000,00 DM fest.