Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.10.1998 – 17 W 143/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W143.98.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der im Tenor genannte Kostenansatz ist - entgegen dem angefochtenen Beschluß - aufgrund der Erinnerung des Beklagten aufzuheben. Der Beklagte ist zu Unrecht als Kostenschuldner behandelt worden.

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Der Beklagte ist hier durch den Umstand, daß er Alleinerbe der Klägerin ist, nicht zum Kostenschuldner nach den §§ 49, 68 GKG in Verb. mit § 1922 BGB geworden. Gegen die inzwischen verstorbene Klägerin durften gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Gerichtskosten geltend gemacht werden, nachdem ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. Mit ihrem Tod sind die Wirkungen dieser Bewilligung nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc entfallen (ebenso Zöller/Phillippi, ZPO, 20. Aufl., § 119 Rn. 48 und § 124 Rn. 2a; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1996, 141f), so daß der Beklagte nicht allein durch den Erbfall zum Kostenschuldner wurde. Es besteht keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis dafür, eine rückwirkende Beseitigung der Prozeßkostenhilfe anzunehmen. Es sprechen im Gegenteil gewichtige Gründe dagegen, eine Rückwirkung zu bejahen, denn sie würde in bestimmten Fällen zu ungereimten Ergebnissen führen, die sich mit dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht vereinbaren lassen. So könnte ein Rechtsnachfolger, würde die Wirkung der Prozeßkostenhilfe etwa erst während des Berufungsverfahrens rückwirkend beseitigt, für die bis zum Eintritt der Rechtsnachfolge entstandenen erstinstanzlichen Kosten von der Gerichtskasse sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst ebenfalls bedürftig ist (so zutreffend Zöller a.a.O. § 124 Rn. 2a), denn eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht möglich (Zöller a.a.O. § 114 Rn. 20a). Dieses Ergebnis ist mit den Zielen der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht vereinbar (so wie hier KG Rpfl 1986, 281 = KoRsp GKG § 54 Nr. 11; Düsseldorf MDR 1987, 1031; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1996, 141f, Rpfl 1985, 123; MünchKomm/Wax, § 114 Rn. 38; Kalthoener/Büttner Prozeßkostenhilfe Rn. 553).

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Der Beklagte haftet der Gerichtskasse auch nicht unmittelbar nach den §§ 49, 68 GKG, denn er konnte, obwohl er der Alleinerbe der Klägerin ist, nicht seinerseits im Wege der Rechtsnachfolge zum Kläger werden. Mit dem Tod der Klägerin endete der Rechtsstreit durch Konfusion, weil ihr Prozeßgegner ihr Rechtsnachfolger wurde, vgl. z.B. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 239 Rn. 1 und Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91a Rn. 58 Stichwort "Konfusion". Der Beklagte wurde daher zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger der Klägerin in ihrer Parteirolle, denn mit ihrem Tod wurde der Rechtsstreit - wie dargelegt - erledigt. Dementsprechend können die allgemeinen Grundsätze (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 17. Juli 1995 - 17 W 178/94), die für den Erben einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, dann gelten, wenn der Rechtsstreit nicht durch Konfusion erledigt wird, hier keine Anwendung finden.

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Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.