Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.10.1998 – 17 W 239/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1014.17W239.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten dann zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet, Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 9b m. ausf. Nachw. Hingegen ist die Notwendigkeit prinzipiell dann zu verneinen, wenn - wie hier - der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen, Zöller a.a.O. Rn. 6 m. Nachw. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Schuldner ernsthaft und endgültig die rechtzeitige Erfüllung abgelehnt hat. Ob in einem solchen Fall ausnahmsweise Anlaß bestehen kann, den Vollstreckungsauftrag bereits vor Ablauf der dem Schuldner eingeräumten Erfüllungsfrist zu erteilen, damit möglichst bald nach Fristablauf vollstreckt wird, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen, denn eine solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger hat als Schuldner die Beklagte um Fristverlängerung gebeten. Er hat, indem er außerdem einen Räumungsschutzantrag stellte, nur die legalen Möglichkeiten ausgenutzt, die ihm weiteren Aufschub gestatten konnten. Die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Räumung in der Lage sei, waren nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen, sondern nur als die - nicht unübliche - Argumentation eines Schuldners, der die Erfüllung einer Verpflichtung weiter aufschieben will. Es ist verständlich, daß die Beklagte keine Zeit verlieren wollte und mit ihrem vorzeitigen Vollstreckungsauftrag zusätzlich Druck ausüben wollte. Indes kann ihr Vorgehen nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Kläger hat die Räumungsverpflichtung im Ergebnis erfüllt, ohne daß der Gerichtsvollzieher tätig werden mußte. Der Beklagten mußte klar sein, daß ihr Vollstreckungsauftrag verfrüht war, und sie muß das sich daraus ergebende Kostenrisiko selbst tragen.
Es bleibt anzumerken, daß die zur Festsetzung angemeldeten Kosten u.a. einen Vorschuß für den Gerichtsvollzieher enthalten, der nicht in voller Höhe verbraucht worden sein kann, so daß der Antrag insoweit ohnehin unbegründet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:
3.347,88 DM