Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.11.1998 – 4 WF 267/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1103.4WF267.98.00

Tenor

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G r ü n d e:

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I.

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In vorliegendem Verfahren ist zugunsten des Kindes O. V. ein Titel gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt ab März 1995 ergangen. Seit Mai 1998 leistet die Gemeinde E. dem Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Sie hat deshalb die Umschreibung des Titels gemäß § 727 ZPO auf sich beantragt. Dem hat das Amtsgericht für die Zeit, für die bereits Sozialhilfe geleistet worden ist, entsprochen, die Umschreibung für die Zukunft jedoch durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.

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II.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO kann nur dem Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden.

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Nach § 91 BSHG neue Fassung bedarf es zwar nicht mehr einer Überleitungsanzeige, sondern der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers geht kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Dies hat jedoch nichts daran geändert, daß der gesetzliche Forderungsübergang erst in dem Augenblick stattfindet, in dem die Aufwendung tatsächlich geleistet wird (allgemeine Meinung, vgl. BGH NJW 1992, 1624 zur alten Fassung des § 91 BSHG; zur neuen Fassung vgl Zöller-Gröber, ZPO 20. Auflage, § 727 Rn. 10; Schellhorn/Juracek/Seipp BSHG, 15. Auflage § 91 Rn. 117; Derleder/Bartels FamRZ 1995, 1111 ff.; Künkel FamRZ 1994, 540 ff.; Murder NJW 1994, 494 ff.).

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Dies will die Beschwerdeführerin wohl auch nicht in Frage stellen.

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Auch die nunmehr in § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG normierte Befugnis des Sozialhilfeträgers, künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen einzuklagen, die also an den Sozialhilfeträger unmittelbar zu erbringen sind, ermöglicht nicht eine Umschreibung des vom Hilfeempfänger erworbenen Titels vor Eintritt der Rechtsnachfolge.

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Bereits nach früherem Recht stand dem Sozialhilfeträger nach der herrschenden Rechtsprechung die nunmehr normierte Klagebefugnis zu (vgl. BGH a.a.O.). Die Änderung des § 91 BSHG hat zwar zu einer Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum darüber geführt, ob in dem Fall der Klage des Sozialhilfeträgers das Urteil - wie früher von der Rechtsprechung verlangt - unter der Bedingung der tatsächlichen Leistung der Sozialhilfe zu ergehen hat und ob der Sozialhilfeträger bei der Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung die entsprechende Leistung nachweisen muß (vgl. Koblenz, FamRZ 1996, 756; Derleder/Bartels a.a.0. S. 1116; Schellhorn a.a.O. Rn. 128; Künkel a.a.O. S. 548; Murder a.a.O. S. 497). Keinen Einfluß hat die Regelung der Klagebefugnis jedoch auf den Fall, daß der Hilfeempfänger selbst den Titel erworben hat.

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Hier muß es dabei bleiben, daß die Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO voraussetzt, daß der Sozialhilfeträger aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG sowie entspechender Sozialhilfe-leistungen Rechtsnachfolger geworden ist. Dies kann jedenfalls nicht fraglich sein, soweit schon bei einer eigenen Klage des Sozialhilfeträgers vor Erteilung der Vollstreckungsklausel der Nachweis der Zahlungen verlangt wird (s.o.). Dies muß aber auch gelten, soweit dies nicht für erforderlich gehalten wird. Dann steht der Sozialhilfeträger im Fall der Titelumschreibung zwar schlechter als im Fall der eigenen Klage. Dies rechtfertigt sich aber daraus, daß er die volle Rechtsstellung des Rechtsinhabers nur dann inne hat, wenn er ein eigenes Recht geltend gemacht hat, im Fall der Rechtsnachfolge aber die Rechtsstellung des Titelinhabers insoweit unangetastet lassen muß, als er nicht durch tatsächliche Zahlung der Sozialhilfeleistungen Rechtsnachfolger geworden ist (vgl. Derleder/Bartels a.a.O.). Die Umschreibung des Titels gemäß § 727 ZPO setzt somit den Nachweis der Zahlungen voraus, kann also nicht für die Zukunft erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 3.492,00 DM