Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.11.1998 – 5 W 92/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1106.5W92.98.00
Tenor
G r ü n d e
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben sind. Denn Voraussetzung einer derartigen Zuständigkeitsbestimmung ist, dass für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Ein solcher Gerichtsstand ergibt sich hier jedoch aus § 32 ZPO am früheren Wohnort des Klägers in 54589 Stadtkyll.
Ausweislich des dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beigefügten Klageentwurfes sollen die Antragsgegner, deren allgemeine Gerichtsstände in Mönchengladbach und Köln liegen, gesamtschuldnerisch auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden, der dem Antragsteller aus einer gemeinschaftlich begangenen betrügerischen Handlung der Antragsgegner entstanden sein soll. Daneben wird der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 71.250,00 DM, den der Antragsteller aufgrund eines durch Täuschungshandlungen der Antragsgegner hervorgerufenen Irrtums an diese überwiesen haben soll, nach erfolgter Anfechtung des der Zahlung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt.
Für die Ansprüche des Antragstellers aus unerlaubter Handlung ist der gemeinschaftliche besondere Gesichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) bei dem Landgericht Trier begründet.
Als Ort einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO kommt jeder Ort in Betracht, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 32 Rdnr. 7). Hierzu gehören sowohl der Ort, an dem der oder die Täter die unerlaubte Handlung begangen haben, als auch derjenige, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (Zöller/Vollkommer, § 32 Rdnr. 16; BGHZ 40, 395). Zumindest der Wohnort des Antragstellers, an dem sich der Verletzungserfolg, nämlich der durch die Antragsgegner nach den Behauptungen des Antragstellers verursachte Vermögensschaden realisiert hat, stellt demnach für die vom Antragsteller geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB einen für beide Antragsgegner geltenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S. des § 32 ZPO dar. An diesem kann der Antragsteller unter Ausübung des ihm zwischen den mehreren begründeten Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts gemäß § 35 ZPO die von ihm verfolgten Ansprüche geltend machen.
Der Antragsteller ist auch nicht gehindert, die von ihm ebenfalls mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten konkurrierenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor diesem Gericht geltend zu machen, denn auch über diese Ansprüche kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mitentschieden werden.
Jedenfalls seit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG im Rahmen des 4. VWGO-Änderungsgesetzes vom 17.12.1990 ist davon auszugehen, dass bei einem einheitlichen Sachverhalt über konkurrierende Anspruchsgrundlagen an einem für eine dieser Anspruchsgrundlagen begründeten besonderen Gerichtsstand mitentschieden werden kann. Insoweit wird nach der in Literatur und Rechtsprechung nach der vorbezeichneten Gesetzesänderung im Vordringen befindlichen Auffassung für die konkurrierenden Ansprüche ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs begründet (vgl. BayObLG NJW RR 96, 508; Zöller-Vollkommer, § 32 Rdnr. 20; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., vor § 12, Rdnr. 8 unter Aufgabe der noch in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Meinung;
Münchner Komm.-Lüke, § 261 Rdnr. 58 f).
Im Hinblick auf die gebotene Konzentration der Entscheidungsbefugnis und das Erfordernis eines wirtschaftlichen Verfahrensablaufs schließt sich der Senat dieser Auffassung für den hier gegebenen Fall an, dass Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt geltend gemacht werden. Angesichts des vom Gesetzgeber sogar für den Fall der Begründung unterschiedlicher Rechtswegzuständigkeit ausdrücklich normierten Grundsatzes, dass Ansprüche aus einem einheitlichen Sachverhalt an ein und demselben Gericht anhängig zu machen sind, erscheint es unvertretbar, eine Aufspaltung der Zuständigkeit für die Beurteilung unterschiedlicher zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen aus einem solchen einheitlichen Lebenssachverhalt aufrecht zu erhalten.
Wegen des somit bestehenden besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der für beide Beklagte gemeinsam begründet ist, kam eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nicht in Betracht.