Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.11.1998 – 17 W 398/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1125.17W398.98.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen formell bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Euskirchener Prozeßbevollmächtigten des Klägers zutreffend verneint. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat. Die Reisekosten des nicht am Gerichtsort praktizierenden Prozeßbevollmächtigten sind deshalb nur insoweit zu erstatten, als durch die Einschaltung eben dieses auswärtigen Anwalts Reise- und sonstige Informationskosten der Partei erspart worden sind. Der in K. ansässige Kläger hat indessen durch die Bestellung E. Rechtsanwälte zu Prozeßbevollmächtigten keine anderen Informationskosten erspart. Als durch die Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten am dritten Ort ersparter Informationsaufwand kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der durch die Unterrichtung des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich angefallenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit der Prozeßführung betraut hätte. Dafür, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Information eines B. Rechtsanwalts höhere Kosten hätte aufwenden müssen, als sie ihm durch die Unterrichtung seiner E. Rechtsanwälte tatsächlich entstanden sind, ist nichts dargetan, so daß nicht angenommen werden kann, der Kläger habe durch die Beauftragung E. Rechtsanwälte mit der Prozeßführung beim Landgericht Bonn andere notwendige Informationskosten erspart. Daraus wiederum folgt, daß die Reisekosten und Abwesenheitsgelder der E. Rechtsanwälte des Klägers auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten als erstattungsfähig anerkannt werden können.

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Wenn die vom Kläger tatsächlich aufgewandten Informationskosten als zusätzlich angefallene Kosten auch nicht zu den durch die Reisen seiner E. Rechtsanwälte ersparten Kosten gehören, so sind sie gleichwohl von der Kostenerstattung nicht schlechthin ausgenommen; sie können vielmehr als Parteiauslagen bis zur Höhe derjenigen Informationskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sein, die dem Kläger für den Fall einer Beauftragung B. Rechtsanwälte erwachsen wären. Die ihm entstandenen Parteiauslagen hat der Kläger bisher jedoch nicht geltend gemacht, so daß es eines Eingehens darauf nicht bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert

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des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 120,69 DM.