Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.11.1998 – 26 WF 208/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1130.26WF208.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage gibt.
§ 41 BRAGO ist nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein isoliertes Sorgerechtsverfahren und damit um den Antrag des Antragstellers auf eine vorläufige Maßnahme nach FGG, nicht aber nach den §§ 620 ff ZPO gehandelt hat. Eine entsprechende Anwendung des § 41 BRAGO kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren nach § 620 ZPO und der vorläufigen Maßnahme nach dem FGG nicht vergleichbar sind: Die zusätzliche Gebühr nach § 41 BRAGO hat in den Fällen des § 620 ZPO ihren Grund darin, daß es sich bei diesen Sachen um besondere Verfahren im Rahmen des Hauptsacheverfahrens handelt, die in den Vorschriften der §§ 620 ff ZPO eine eigene Ausgestaltung erfahren haben. Diese Qualität weisen die vorläufigen Anordnungen, die auf der Grundlage des FGG ergehen können, dem gegenüber nicht auf; denn bei diesen handelt es sich um einstweilige Regelungen in Bezug auf den Streitstoff innerhalb des Hauptsacheverfahrens, wie sie anderen Maßnahmen entsprechen, die nach § 37 BRAGO zum Rechtszug gehören - so insbesonders die Verfahren betr. die Einstellung der Zwangsvollstreckung, vgl. § 37 Nr. 3 BRAGO. Dementsprechend geht die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt dahin, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Verfahrens betr. eine
vorläufige Anordnung nach FGG mit den Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten ist (vgl. OLG Köln - 10. Zivilsenat - Beschluß vom 15.11.1982, 10 WF 89/82; Gerold-Schmidt-v. Eicken-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 41 Rn. 23; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl. § 41 Rn. 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.