Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 03.12.1998 – 1 U 73/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1203.1U73.98.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der beantragten Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823, 254 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß sich keiner der Unfallbeteiligten auf ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG berufen kann. An der Unfallstelle war von beiden beteiligten Kraftfahrern erhöhte Aufmerksamkeit zu fordern. Die Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen vor Einkaufszentren sind nämlich durch zahlreiche Einpark- und Ausparkmanöver unübersichtlich und zwingen generell zu erhöhter Achtsamkeit. Insbesondere gilt der Vertrauensgrundsatz auf derartigen Privatparkplätzen nicht. Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muß in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen durch andere Verkehrsteilnehmer, die durch die Suche nach einem Parkplatz abgelenkt sind, rechnen (OLG Köln OLGR 1995, 2; OLG Nürnberg NJW 1977, 1888; LG Ulm VersR 81, 890). Bei der verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit, die beide unfallbeteiligten Fahrzeuge gehabt haben, hätte daher bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt ein umsichtiger Kraftfahrzeugführer den Unfall vermeiden können.
Im Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsverteilung entsprechend § 17 Abs. 1 StVG ist zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der von einem "anderen", nämlich untergeordneten und nicht dem durchgehenden Verkehr dienenden Straßenteil in die Fahrbahn einfährt, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht insofern darauf abgestellt, daß auf Privatparkplätzen vor Einkaufszentren anhand des objektiven Erscheinungsbildes festzustellen ist, ob ein Teil des Grundstücks als Hauptweg und die einzelnen Parkbereiche nur als demgegenüber untergeordneten "andere Straßenteile" angelegt sind. Ein untergeordnetes anderes Straßenteil liegt dabei gegenüber dem Hauptweg nur dann vor, wenn durch unzweideutige bauliche Gestaltung oder Markierung der Eindruck einer den Parkflächen übergeordneten Hauptstraße vermittelt wird (BGH VersR 1977, 58; OLG Hamm OLGR 1993, 304 (305)). Nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten, großformatigen und anschaulichen Lichtbildern war die Unfallörtlichkeit von einer derartigen zur Annahme eines gegenüber den Parkflächen bevorrechtigten Hauptweges zwingenden Gestaltung geprägt. Die Fahrbahn, auf der der Kläger in das Parkplatzgelände einfuhr, war bis unmittelbar vor der Unfallstelle durch eine unterbrochene Mittelmarkierung wie bei einer Hauptstraße geteilt. Auf der rechten Seite war die Fahrbahn gegenüber den Parkflächen durch große Betonpflanzkübel baulich abgegrenzt. Darüber hinaus verstärkte die durchgezogene Linie zur Parkgasse, aus der der Beklagte zu 1) kam, den Eindruck der Bevorrechtigung. Verdichtet wurde dieses Bild durch die auf der linken Seite der Einfahrtsstraße befindlichen Straßenlaternen und die auf dieser Seite befindlichen Markierungen der Parktaschen. Zumindest bei einer Zusammenschau der genannten, auf eine Hauptstraße hindeutenden äußeren Gestaltungsmerkmale gewinnt die vom Kläger befahrene Fahrbahn das Gepräge eines gegenüber den übrigen Parkflächen i. S. d. § 10 StVO übergeordneten Straßenteils, das im Gegensatz zu den übrigen Flächen des Parkplatzes dem fließenden Verkehr dienen soll.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist daher zu Lasten der Beklagten die Verletzung des Vorfahrsrechts nach dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen, während dem Kläger nur die Vernachlässigung der auf größeren Parkplätzen vor Einkaufszentren grundsätzlich geforderten gesteigerten Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Wie das Landgericht richtig entschieden hat, kann bei der Haftungsverteilung die wechselseitig behauptete unangepaßte Geschwindigkeit nicht berücksichtigt werden, da weder die Konstellation der verunfallten Fahrzeuge noch die erstinstanzlichen Zeugenaussagen einen sicheren Schluß auf eine erheblich unterschiedliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge vor dem Unfall zulassen. Bei der Abwägung der feststehenden Verursachungsbeiträge ist die in der Klage zugrunde gelegte Quote von 75 % zu Lasten der Beklagten zutreffend.
Da die Klageforderung im übrigen der Höhe nach unstreitig ist, waren die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.069,78 DM