Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.12.1998 – 27 WF 119/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1209.27WF119.98.00
Tenor
G r ü n d e
Durch Beschluß vom 21. August 1998 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß vom 12. Mai 1998 nur insoweit teilweise abgeholfen, als nunmehr Prozeßkostenhilfe für die erste Stufe - Auskunftsklage - bewilligt worden ist. Es handelt sich mithin um eine Teilabhilfeentscheidung, so daß der Senat über die weitergehende Beschwerde der Antragstellerinnen vom 16. Juni 1998 zu entscheiden hat, nachdem das Amtsgericht der erneuten "Beschwerde" der Antragstellerinnen vom 9. September 1998 gegen den Beschluß vom 21. August 1998 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei allerdings eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rz 37 m.w.N.).
Bisher ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen in Höhe von je 463,00 DM monatlich schlüssig dargetan. Das Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich ausweislich der von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 auf 2.946,74 DM. Mit diesem Einkommen wäre der Antragsgegner, der nunmehr nur noch seinen beiden Töchtern gegenüber unterhaltspflichtig ist, an sich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand : 1. Juli 1998) einzustufen. Im Hinblick darauf, daß der Monatsfreibetrag von 590,00 DM in Zukunft wegen Wegfalls des Ehegattenunterhalts entfällt, ist nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung und der gebotenen Vorsicht bei der Festsetzung des Streitwertes für die Leistungsstufe eine Höhergruppierung nicht gerechtfertigt. Nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Tabellenunterhalt für beide Antragstellerinnen von je 573,00 DM. Unter Abzug des hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM schuldet der Antragsgegner seinen Töchtern einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 463,00 DM. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO gegenüber den durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 8. Mai 1991 - 33 F 23/91 - titulierten 318,31 DM (für Angela) und 269,05 DM (für Ilona) dar. Der jeweilige Differenzbetrag ist für die Bemessung des Streitwertes für die Leistungsstufe maßgeblich (144,69 DM + 193,95 DM = 338,64 DM x 12 Monate ist 4.063,68 DM).