Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.12.1998 – 17 W 167/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1216.17W167.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig und begründet.
Zu Recht rügt die Klägerin mit der Beschwerde, daß die Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung die angemeldeten außergerichtlichen Kosten der D.er Rechtsanwälte der Klägerin nur teilweise anerkannt hat. Dabei hat die Rechtspflegerin übersehen, daß die D.er Anwälte die Klägerin nicht nur im Mahnverfahren, sondern auch anschließend - nach Abgabe - vor dem Landgericht Düsseldorf vertreten haben. Die dadurch entstandenen Kosten sind Kosten des Rechtsstreits.
Die Parteien haben im Prozeßvergleich keine der Vorschrift des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung vorgesehen, sondern hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits vereinbart, daß diese in Höhe von 1/4 von der Klägerin und 3/4 von den Beklagten zu tragen sind. Die getroffene Vereinbarung umfaßt die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, so daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. August 1991 - 17 W 263/91 - in OLGR Köln 1991, 50) nicht mehr zu prüfen ist, ob die Prozeßführung vor dem Landgericht Düsseldorf notwendig war. Der eindeutige Wortlaut des Vergleichs steht einer anderen Handhabung entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Umfang der vereinbarten Kostenregelung den Parteien bei Abschluß des Vergleichs bewußt war (vgl. Senat aaO).
Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind daher um 3/4 der Differenz zwischen den bereits berücksichtigten Aufwendungen von DM 462,00 und den angemeldeten Mehrkosten in Höhe von DM 1.265,00 zu erhöhen. Dies macht einen Betrag von DM 602,25 aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:
DM 602,25