Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 17.12.1998 – 7 U 137/98
ECLI:DE:OLGK:1998:1217.7U137.98.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber erfolglos.
Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass ein Höhenunterschied von rund 3 cm auch in einem "Vorortbereich" unzulässig sein kann. Wie das Landgericht richtig ausführt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei im vorliegenden Fall die Verkehrsbedeutung, die im Bereich der Unfallstelle im "W." als gering einzuschätzen ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wird der Bürgersteig im wesentlichen dazu benutzt, die Gartenzugänge der Häuser zu erreichen, die mit der Vorderseite an der G.straße liegen. Schon daraus folgt, dass es sich um einen sehr begrenzten Benutzerkreis handelt. Wo die Toleranzgrenze bei Gehwegunebenheiten zu ziehen ist, hängt ferner maßgebend davon ab, inwieweit die Aufmerksamkeit der Fußgänger von der Beobachtung des Gehwegs abgelenkt wird. Dies ist der Grund dafür, dass etwa in Fußgängerzonen, wo die Ablenkung durch Schaufenster besonders ausgeprägt ist, eine niedrige Toleranzgrenze gilt. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Im übrigen ist auch nicht feststellbar, wie lange der angebliche Höhenunterschied, den die Klägerin selbst auf Baumwurzeln zurückführt, schon vorhanden war. Durch das natürliche Wachstum von Baumwurzeln können sich Unebenheiten auch in relativ kurzer Zeit erheblich vergrößern. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Höhenunterschied bei der letzten von der Beklagten durchgeführten Kontrolle noch deutlich geringer war und deshalb zu Sicherungsmaßnahmen noch keinen Anlaß bot. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Klägerin, die auch die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihr Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten, das heisst auf eine vorwerfbare Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 2.000,00 DM.