Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.12.1998 – 19 U 103/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U103.98.00

Tenor

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

Die zulässige Berufung des Kläger hat teilweise Erfolg. Die Beklagten zu 1. bis 3. sind verpflichtet, ihm die Hälfte seines infolge des Unfalls vom 20.07.1997 entstandenen materiellen Schadens zu ersetzen (§§ 7 I, 17 I, 18 I, III StVG, 3 PflVG), die Beklagten zu 1. und 3. darüberhinaus auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823, 847, 254 BGB, 3 PflVG).

3

Nach dem Vortrag der Parteien in Verbindung mit dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme legt der Senat seiner Entscheidung folgenden Geschehensablauf zugrunde:

4

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad längere Zeit hinter dem relativ langsam fahrenden Pkw des Beklagten zu 2), den er wegen eines bestehenden Überholverbotes nicht überholen konnte. Nach eigener Darstellung vermutete er, daß der Pkw-Fahrer einen Parkplatz suchte, zumal in K. am Unfalltag (Sonntag, 20.07.1997) ein örtliches Fest stattfand. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 1. entsprechend der Darstellung des Klägers eindeutig auf der rechten Straßenseite parken wollte, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Angaben der Zeugen zu der Position des Pkw auf der Fahrbahn vor dem Abbiegen nach links sind unsicher; der Senat kann nicht feststellen, daß er eindeutig, gar nach rechts, eingeordnet gewesen wäre. Nachdem nun das Überholverbot aufgehoben worden war, wollte der Kläger nach eigenem Bekunden (Bl. 87 d.A.) die Gelegenheit ergreifen, den Pkw zu überholen, und zwar in Höhe der Einmündung der Straße K.berg, in die dann der Pkw nach links einbog. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1., als der Kläger zum Überholen ansetzte, schon ein Blinkzeichen gesetzt hatte, hätte der Kläger schon deshalb nicht überholen dürfen, weil die Verkehrslage jedenfalls unklar war (§ 5 III Nr. 1 StVO). Denn er hatte aus der Fahrweise des Pkw geschlossen, daß der Fahrer einen Parkplatz suchte, wie nun einer auf der linken Fahrbahnseite hinter der Einmündung K.berg sichtbar wurde. Abgesehen davon lag es ohnehin nicht fern, daß ein langsam fahrender Parkplatzsucher, der rechts keinen Parkplatz gefunden hatte, nach links in die Seitenstraße einbiegen würde. Selbst wenn der Kläger ein Blinkzeichen nicht - mehr - sehen konnte, mußte er unter den von ihm selbst geschilderten Umständen mit einem Einbiegen nach links rechnen und durfte deshalb nicht noch schnell vor der Straßeneinmündung überholen. So kam es zu der Kollision, indem der Kläger, wenn auch infolge eines Ausweichens im letzten Moment mit der rechten Seite des Motorrads, gegen die linke Seite des einbiegenden Pkw fuhr. Dieser wurde unstreitig "mittig Fahrertür" beschädigt. Damit hat der Kläger den Unfall (mit-) verschuldet.

5

Das gilt aber umgekehrt auch für den Beklagten zu 1. Zwar folgt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund der Aussage des Zeugen K. (Beifahrer im Pkw) sei bewiesen, daß der Beklagte zu 1. geblinkt hat. Es ist aber auch nach der Aussage dieses Zeugen offen, ab wann, möglicherweise erst unmittelbar vor dem Abbiegen. Immerhin ist dem Beklagten zu 1. damit ein Verstoß gegen § 9 I S. 1 StVO nicht nachzuweisen. Es steht auch nicht fest, daß er sich nicht richtig zur Mitte eingeordnet hat, wie es § 9 I S. 2 StVO verlangt. Der Rückschaupflicht nach § 9 I S. 4 StVO hat er aber nicht ausreichend genügt. Die Beklagten tragen selbst in der Berufungserwiderung vor, daß der Beklagte zu 1. den Kläger mit seinem Motorrad schon längere Zeit beobachtet habe; dieser sei teilweise nah auf den Pkw aufgefahren. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich sodann, daß der Kläger vor dem Abbiegen des Pkw schon links hinter diesem fuhr. Der Zeuge Ke. hat sogar gesagt: "Das Motorrad hing ziemlich weit links außen hinter dem Pkw." Wie dem auch im einzelnen sei, nach eigener Darstellung wußte der Beklagte zu 1. ein drängelndes Motorrad hinter sich, von dem zu erwarten war, daß es nach Ende des Überholverbots alsbald versuchen würde zu überholen. In einer solchen Situation intensiviert sich die ohnehin bestehende Rückschaupflicht noch: Der Beklagte zu 1. mußte sich Gewißheit verschaffen, daß der Kläger nicht links überholen würde. Wäre er dementsprechend sorgfältig gefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Auch dem Beklagten zu 1. ist deshalb Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

6

Angesichts des beiderseits nicht situationsgerechten Verhaltens ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50 : 50 angemessen.

7

Auf dieser Grundlage kann der Kläger von allen Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 3.545, 29 DM verlangen.

8

a. Den an dem Motorrad entstandenen Schaden müssen die Beklagten nur in Höhe der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes, den der Sachverständige mit 7.360 DM brutto ermittelt hat, abzüglich des mit 3.100 DM anzusetzenden Restwertes ersetzen, also in Höhe von 4.260 : 2 = 2.130 DM. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, daß er das Motorrad zwar mit neuen Reifen versehen, im übrigen aber mit einigen gebrauchten Teilen repariert und dann nach kurzer Zeit veräußert hat. In einem solchen Fall besteht kein schützenswertes Integritätsinteresse, d.h. Eigeninteresse am Erhalt des vertrauten Fahrzeugs, das den Ersatz auch über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Reparaturkosten rechtfertigen kann. Die Reparaturkosten können hier maximal nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert geltendgemacht werden (Eggert, ZAP 1997, 779, 789, 790 mit zahlr. Nachweisen a. d. Rspr.; Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 251 Rn. 25). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten das Anfang August 1997 dem Kläger gemachte Restwertangebot für das Motorrad in Höhe von 3.100 DM vorgelegt. Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Angebot nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen kann es nicht bei dem von dem Sachverständige angegebenen Restwert von nur 1.200 DM bleiben, vielmehr ist der von den Beklagten nachgewiesene Restwert von 3.100 DM zugrundezulegen (vgl. Eggert, a.a.O. 804 mit Nachw. a.d. Rspr.).

9

b. Da das Sachverständigengutachten entgegen der Ansicht der Beklagten wegen des abweichenden Restwertes nicht vollständig unbrauchbar ist, bestehen keine Bedenken, die Kosten in Höhe von 825,24 hälftig anzuerkennen.

10

c. Für die bei dem Unfall beschädigten Kleidungsstücke hat der Kläger eine Quittung über den Kaufpreis vom 09.03.1995 vorgelegt, die der Senat als hinreichenden Beleg ansieht. Auch der vom Landgericht angenommene Zeitwert von 2/3 des Kaufpreises (= 1.265,33 DM) begegnet keinen Bedenken.

11

d. Auch vier Tage Nutzungsausfall sind anzuerkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, kein anderes Fahrzeug besessen zu haben. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß der Nutzungsausfall nicht die Tage betrifft, die der Kläger im Krankenhaus verbracht hat, sondern die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt. Der Tagessatz von 130 DM entspricht für das vom Kläger gefahrene Suzuki-Modell der aktuellen Tabelle von Sanden/Danner, die eine geeignete Grundlage bietet (BGHZ 56, 217; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anh. zu § 249 Rn. 2).

12

e. Die Kostenpauschale von 40 DM wird von der Berufung nicht angegriffen.

13

f. Das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der unstreitigen Verletzungen des Klägers und des beiderseitigen Verschuldens mit 1.500 DM angemessen bewertet.

14

Daraus ergibt sich zu den Punkten a. bis e. unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung des Klägers ein zu ersetzender materieller Schaden in Höhe von 3.454,29 DM. Dazu kommt das Schmerzensgeld von 1.500 DM.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

16

Wert der Beschwer des Klägers: 8331,64 DM

17

Wert der Beschwer der Beklagten zu 1. und 3.: 4.954,29 DM

18

Wert der Beschwer des Beklagten zu 2.: 3.454,29 DM