Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.12.1998 – 19 U 81/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1218.19U81.98.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen des Gesamtwandlungsrechts verkannt; es hat zu Unrecht die Telekommunikationsanlage Octopus M und die Software "Hotelmanager" als mehrere selbständige Sachen beurteilt und deshalb das Wandlungsrecht des Klägers nach § 469 S. 1 BGB beurteilt; im übrigen wäre auch vom Standpunkt des Landgerichts ein Gesamtwandlungsrecht nach § 469 S. 2 BGB zu bejahen.

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Es kann dahinstehen, ob der Vertrag der Parteien allein nach Kaufrecht (so das Landgericht) zu beurteilen ist oder aber nach Werkvertragsrecht, wovon der Senat ausgeht, da die Beklagte die Telefonanlage auch installiert hat. Denn die Vorschrift des § 469 BGB findet gem. § 634 IV BGB auf die Wandlung im Werkvertragsrecht entsprechende Anwendung. Sie setzt den Verkauf mehrerer Sachen voraus. Ist dies der Fall, gilt selbst dann der Grundsatz der Einzelwandelung, wenn bei dem Verkauf ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt worden ist. Sind mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden, wird dieser Grundsatz nach § 469 S. 2 BGB nur dann durchbrochen und ist eine Gesamtwandlung nur möglich, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil von den übrigen getrennt werden können. Wird hingegen ein einheitliches Werk hergestellt, so erstreckt sich die Wandlung des Bestellers wegen eines mangelhaften Bestandteils auf das gesamte Werk, ohne daß § 469 BGB Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1008; BGHZ 102, 135 (148) m.w.Nachw. = NJW 1988, 406 = LM § 459 BGB Nr. 88). So liegt es hier. Der Kläger hat der Beklagten einen Auftrag zur Lieferung und Einrichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus Hard- und Softwarekomponenten erteilt. Es handelte sich mithin um einen Gesamtauftrag, der die Lieferung von Octopus M nebst Telefonen pp. und den "Hotelmanager" betraf, der eine auf die Bedürfnisse des Klägers abgestimmte Nutzung der Anlage für sein Hotel ermöglichen sollte, und nicht um einen Auftrag für Octopus M und einen weiteren für den Hotelmanager. Der Auftrag des Klägers war auf die Herstellung eines Werks, Lieferung und Einrichtung einer auf sein Hotel ausgelegten Telefonanlage, die zugleich ein hierauf abgestimmtes Hotelreservierungs- und Abrechnungssystem auf PC-Basis beinhaltete, gerichtet und nicht, wie es § 469 S. 1 BGB voraussetzt, auf die Herstellung mehrerer Sachen. Das zeigt nicht nur die Zusammenfassung im Vertrag wie auch die Tatsache, daß die Beklagte in der "Entgeltzusammenstellung" keine gesonderten Preise für beide Komponenten ausgewiesen hat, wozu sie sich trotz Rüge des Beklagten auch in der Berufung nicht in der Lage gesehen hat, sondern insbesondere auch die Produktbeschreibung der Beklagten. Hierin heißt es:

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HotelManager ist ein Hotelreservierungs-und Abrechnungssystem auf PC-Basisabgestimmt auf die TKAnl octopus180i/M/M26 und octopus S. Es erleichtert die Arbeit im Rezeptions- und Back Office-Bereich ...

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Über eine Datenverbindung mit der TKAnl werden Gesprächsgebühren aus dem Gästebereich automatisch auf das Gästekonto gebucht.

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Und weiter heißt es:

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KonzeptEine wirkungsvolle DV-Unterstützung in einem Hotelbetrieb ist nicht alleine durch sinnvolle Leistungsmerkmale in einer TKAnl zu gewährleisten da die Anforderungen weit in den kaufmännischen und organisatorischen Bereich hinein reichen. Andererseits ist es sehr wichtig. daß Leistungsmerkmale - wie die Freigabe das Telefons oder die Erfassung von Fernmeldegebühren - in einer solchen Applikation optimal unterstützt werden. Eine fehlerhafte Buchung von Gesprächsgebühren wird - wenn überhaupt - erst bei Fälligkeit der Fernmelderechnung bemerkt also zu einem Zeitpunkt, bei dem der Gebührenverursacher (nämlich der (Gast) nicht mehr greifbar ist.

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TKAnl und Hotelapplikation müssen also in je der Hinsicht aufeinander abgestimmt sein. HotelManager und die TKAnl octopus 180i/M/M26 und octopus S erfüllen diese Anforderungen in hohem Maße und bieten dem Benutzer weiterhin folgende Vorteile ....

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Damit hat die Beklagte selbst in nicht zu überbietender Deutlichkeit das Zusammenspiel von Anlage und Anlagensoftware herausgestellt und deutlich gemacht, daß auch für sie die Bestellung beider Komponenten ein Gesamtauftrag für ein einheitliches Werk war.

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Der Klägerin ist es unstreitig nicht gelungen, den Hotelmanager funktionsfähig zu installieren; vorgesehene Schulungstermine mußten deshalb auch ausfallen. Das hat sie in ihrem Schreiben vom 4.3.1997, in dem sie sich noch mit einer Wandlung insgesamt gegen Nutzungsentschädigung einverstanden erklärt hat, selbst eingeräumt, wo sie schreibt:

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"Die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel rührten ausschließlich von der Hotelmanger-Software her..."

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Sie hat dann mit Schreiben vom 21.4.1997 das Wandlungsbegehren des Klägers in Bezug auf diese Software auch ausdrücklich akzeptiert (Bl. 11 d.A.). Deshalb kann sie in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr mit Erfolg bestreiten, daß die Software mangelhaft gewesen ist. Da es sich um ein einheitliches Werk handelte, erstreckte sich das Wandlungsrecht des Klägers wegen des mangelhaften "Hotelmanagers" im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts auf die gesamte Telekommunikationsanlage. Die Beklagte kann daher auch nicht das mit der Widerklage geltend gemachte Entgelt für die Telekommunikatiosanlage octopus M 826 beanspruchen.

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Zu dem gleichen Ergebnis hätte auch das Landgericht bei der Anwendung des § 469 S. 2 BGB gelangen müssen. Der Kläger wollte eine Komplettlösung, er wollte alle Leistungen aus einer Hand und aufeinander abgestimmt. Gerade mit letzterem hat die Beklagte besonders geworben. Auch nach der Verkehrsanschauung lag ein einheitliches Geschäft vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 28.537,05 DM