Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.12.1998 – 6 W 19/98

ECLI:DE:OLGK:1998:1229.6W19.98.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Daß der Schuldner im April 1996 bei dem Besuch der Firma Geflügelhof S. in schuldhafter Weise gegen das gegen ihn mit Urteil vom 28. November 1991 vom Landgericht Köln verhängte Unterlassungsgebot verstoßen hat, ist vom Landgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen S. festgestellt und vom Schuldner mit seiner Beschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Der Schuldner wendet sich in der zweiten Instanz hinsichtlich des Vorfalls bei der Firma Geflügelhof S. vielmehr nur gegen die Höhe des vom Landgericht wegen dieses Verstoßes gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes. Insoweit hat aber das Rechtsmittel des Schuldner teilweise Erfolg. Zwar ist mit dem Landgericht von einer zumindest grob fahrlässigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28. November 1991 auszugehen, denn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Schuldner ohne weiteres erkennen können, daß auch das Überkleben eines Aufklebers, mit dem auf die Gläubigerin bzw. ihre Handelsvertreter hingewiesen wird, ein "Entfernen" dieser Werbung im Sinne des Unterlassungsgebots darstellt. Zugunsten des Schuldners fiel jedoch ins Gewicht, daß es um den ersten Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot geht; daß der Schuldner schon einmal im Oktober 1995 gegen das Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat, steht nicht fest. Zugunsten des Schuldners ist außerdem der lange Zeitraum von ca. 5 1/2 Jahren zu berücksichtigen, der zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. November 1991 und dem Verstoß im April 1996 liegt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände erschien unter Beachtung der im Beschwerdeverfahren belegten wirtschaftlichen Situation des Schuldners ein Ordnungsgeld von 400,- DM als ausreichend, andererseits aber auch als notwendig, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebots des Landgerichts abzuhalten. Die entsprechenden Erwägungen führten zur Bemessung der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft.

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Hinsichtlich des von dem Schuldner angeblich im Oktober 1995 bei der Firma Angelgeräte W. begangenen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebots vom 28. November 1991 haben die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war deshalb nur gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, diese Kosten gegeneinander aufzuheben. Einer Begründung dieser Entscheidung bedurfte es nicht, nachdem die Parteien übereinstimmend auf eine Begründung verzichtet haben.

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Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ergeht gem. §§ 788, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Hierbei war der gegenüber dem Beschwerdeverfahren unterschiedliche Streitwert der ersten Instanz zu beachten weiterhin der Umstand, daß die Gläubigerin in der ersten Instanz noch einen angeblichen dritten Verstoß des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28. November 1991 geltend gemacht hatte, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Landgerichts weder der Sache noch der Kostenentscheidung nach Gegenstand der zweiten Instanz war.

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Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

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Beschwerdewert:

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a) bis zum 18. Dezember 1998: 4.000,- DM

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b) danach: 2.000,- DM zuzüglich die Summe der in bezug auf den mit 2000,- DM zu bewertenden Komplex "W." entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.