Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.01.1999 – 10 UF 211/97

ECLI:DE:OLGK:1999:0106.10UF211.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die von der VBL und der Antragsgegnerin beantragte Abänderung des mit Beschluß vom 30.09.1983 (24 F 133/78) geregelten Versorgungsausgleichs wegen des nachträglich unverfallbar gewordenen Anspruchs auf Versorgungsrente mit Recht abgelehnt, weil die Abänderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien grob unbillig wäre (§ 10 a Abs. 3 VAHRG). Die uneingeschränkte Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs würde nämlich zu einem erheblichen Ungleichgewicht der beiderseitigen Versorgungslage führen. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Antragsgegnerin durch die Übertragung ihres hälftigen Grundstücksmiteigentumsanteils auf den Sohn treuwidrig der Möglichkeit der Erzielung bereinigter Mietzinseinkünfte (abzüglich des Instandhaltungsaufwandes) von rd. 1.000.- DM begeben hat oder ob sie sich von dem Haus trennen mußte, wie sie behauptet. Denn sie hat zumindest leichtfertig dadurch nachteilig auf ihre Versorgungssituation eingewirkt, daß sie dem Sohn ihren Anteil unter gleichzeitiger Aufgabe des Wohnrechts an der Erdgeschoßwohnung weitgehend unentgeltlich überlassen hat. Der Sohn hat das seither ihm allein gehörende Grundstück zum Preis von 450.000.- DM veräußert, woran die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihres seinen Hälfteanteil belastenden Wohnrechts zu schätzungsweise 60 % = 270.000.- DM hätte partizipieren können. Hätte sie das Kapital zum Zwecke der sich damals schon aufdrängenden zusätzlichen Altersvorsorge langfristig zu mindestens 5 % verzinslich angelegt, so würden ihr heute noch monatlich 1.125.- DM zur Verfügung stehen. Damit würden beide Parteien über etwa gleich hohe Monatseinkünfte verfügen, wie folgende Gegenüberstellung zeigt:

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Einkommen der Antragsgegnerin:

BfA-Rente 1.190,50 DM

+ Unterhaltszahlungen des Antragstellers 300.-- DM

+ 5 % Zinsen von 270.000.- DM 1.125.-- DM

insgesamt 2.615,50 DM

Einkommen des Antragstellers: (ohne das durch behinderungsbedingten Mehraufwand aufgezehrte Pflegegeld)

BfA-Rente 1.188,57 DM

+ VBL-Rente 3.312,29 DM

4.500.86 DM

- Kranken-/Pflegeversicherung 649,80 DM

- Unterhalt der Antragsgegnerin 300.-- DM

- Unterhalt der 2. Ehefrau (nach Düsseldorfer Tabelle) 950.-- DM

2.601,06 DM.

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Es zeigt sich, daß die Ausgewogenheit der beiderseitigen sozialen Sicherung bei uneingeschränkter Einbeziehung der VBL-Rente in den Versorgungsausgleich gestört und ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Antragstellers bewirkt würde. Deshalb ist das bisherige Versorgungsgefüge beizubehalten.

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Da die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO). Dem Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil er die Kosten in vier Monatsraten aufbringen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Beschwerdewert: 4.000.- DM.