Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.01.1999 – 10 WF 278/98

ECLI:DE:OLGK:1999:0107.10WF278.98.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 09.12.1998 (27 F 24/96) a u f g e h o b e n .

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt im Ergebnis zur Wiederherstellung der in dem angefochtenen Beschluß aufgehobenen PKH-Bewilligung vom 09.02.1998.

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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nur auf eine nach § 127 Abs.3 ZPO zulässige (förmliche) Beschwerde der Staatskasse oder in einem Fall des § 124 ZPO aufgehoben werden. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich und auch vom Amtsgericht, das seine Entscheidung nicht begründet hat, nicht dargelegt worden. Nach dem Gesamtzusammenhang liegt die Annahme nahe, daß der Amtsrichter zu der Auffassung gelangt ist, die PKH-Bewilligung vom 09.02.1998 sei von Irrtum beeinflußt. Dies bietet keinen Grund für die amtswegige Aufhebung der Bewilligung.