Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.02.1999 – 19 W 4/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0204.19W4.99.00
Tenor
Gründe
Die nach § 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin allerdings, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung auch auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten abgestellt hat; das Verbot der Beweisantizipation gilt im PKH-Prüfungsverfahren nur begrenzt, das Landgericht konnte zur Prüfung der Erfolgsaussichten selbstverständlich die Erkenntnisse des Strafverfahrens berücksichtigen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl. § 114 Rn 26 m.z.N.). Gleichwohl ist der Schluß des Landgerichts, das Fahrzeug VW Jetta EZ 1982 habe auf den Rücksitzen über Anschnallgurte verfügt, deshalb gereiche es der Antragstellerin zum Mitverschulden, dass sie sich nicht angeschnallt habe, nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin hat schon in dem Klageentwurf vorgetragen und unter Beweis gestellt, das Fahrzeug sei nicht mit ordnungsgemäßen Gurten ausgestattet gewesen, deshalb hätten sich die drei auf der Rücksitzbank befindlichen Mitfahrer nicht anschnallen können (Bl. 6 d.A). Diese Behauptung durfte das Landgericht auch unter Berücksichtigung der Aussage des Betroffenen im Strafverfahren, er habe die hinten Sitzenden zum Anschnallen aufgefordert, nicht als unsubstantiiert werten.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters bei der Beweisaufnahme, die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (so BGH NJW-RR 1998, 1409 m.w.N.). Die Behauptung der Antragstellerin, die Gurte seien nicht ordnungsgemäß gewesen, man habe sich deshalb nicht anschnallen können, war geeignet, ihr Mitverschulden, für das im übrigen die Antragsgegner beweisbelastet sind, zu verneinen; denn die Tatsache allein, dass Gurte vorhanden waren, indiziert nicht deren Funktionsfähigkeit, zumal das Fahrzeug schon 15 Jahre alt war. Daran ändert auch nichts die von dem Antragsgegner zu 1) im Strafverfahren behauptete Aufforderung zum Anschnallen, der ohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, weil er Betroffener war und sein Bestreben deshalb dahin gehen mußte, seinen Schuldbeitrag möglichst gering zu halten. Den Vortrag weiterer (technischer ?) Einzeltatsachen konnte das Landgericht nicht verlangen, zumal es auch offen gelassen hat, welche dies sein sollen. Schließlich hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift zusätzlich vorgetragen, sie selbst habe bei dem Unfall eine Teilamnesie erlitten, der Antragsgegner zu 1) habe gegenüber den dort benannten Zeuginnen selbst geäußert, man könne sich auf der Rücksitzbank nicht anschnallen.
Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente von mtl. 100,-- DM hat das Landgericht dagegen zu Recht verneint. Neben einem Schmerzensgeldbetrag kann zusätzlich eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden, wenn schwere, lebenslängliche Dauerschäden nicht durch einen einmaligen Betrag abgegolten werden können und der Geschädigte sich Zeit seines Lebens der schweren Beschränkungen seiner Lebenssphäre infolge des Verlusts von Wahrnehmungen schmerzlich neu bewußt wird (BGH VersR 76, 967 (968); OLG Schleswig VersR 1994, 310). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar werden der Antragstellerin Narben (nach den Fotos hauptsächlich im Bauchbereich und an einem Arm) verbleiben. Derartige Beeinträchtigungen, deren Abmilderung derzeit durch plastische Chirurgie erfolgt, weisen jedoch nicht den Schweregrad auf, zu dessen Ausgleichung nach der Rechtsprechung die Zahlung einer Schmerzensgeldrente geboten erscheint (z.B. Verlust eines wichtigen Gliedes, Querschnittlähmung u. dgl.). Vielmehr können diese zusammen mit den übrigen, sicherlich gravierenden immateriellen Beeinträchtigungen, die die Antragstellerin anläßlich des Unfalls erlitten hat, im Rahmen eines einmaligen Schmerzensgeldbetrages angemessen abgegolten werden, wobei der von der Antragstellerin bisher verlangte Mindestbetrag dem Landgericht im Rahmen des § 308 ZPO keine Grenzen nach oben setzt (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1996, 2425).