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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 09.02.1999 – 5 U 198/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0209.5U198.99.00

Tenor

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

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Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht F.stellt, daß die Beklagte die Basaliomentfernung am linken Auge des Klägers nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Die Beklagte hat es nach den auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. in seinem Gutachten vom 31. Juli 1998 unterlassen, den basaliominfiltrierten Bereich so auszuschneiden, daß die genau lokalisierten Wundränder einer histologischen Untersuchung zwecks Feststellung eines etwa verbliebenen Krebses zugeführt werden konnten. Die eingeschickten Gewebsfetzen genügten nicht, um insoweit sichere Feststellungen treffen zu können. Da somit keine endgültige Klarheit darüber gewonnen werden konnte, ob die Operation erfolgreich war, war das Vorgehen der Beklagten in dieser Hinsicht behandlungsfehlerhaft.

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Gleichwohl kann der Kläger ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB nicht beanspruchen, da bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht feststeht, daß Reste des Basalioms zurückgeblieben sind, die den Erfolg der Operation in Frage stellen würden. Der Kläger hat mithin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Schaden erlitten. Es kann allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. nicht ausgeschlossen werden, daß eine weitere Operation erforderlich sein wird. Damit ist der Feststellungsantrag des Klägers, der sich auf den Ersatz künftiger Schäden richtet, gerechtfertigt; den Tenor hat der Senat mit Rücksicht auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung klarstellend dahin ergänzt, daß auch der Ersatz künftig noch entstehender Schäden erfaßt ist.

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Weitere Fehler bei der Behandlung des linken Auges des Klägers sind hingegen nicht ersichtlich. Daß das Unterlassen der präoperativen Abklärung des Basaliomtyps einen Behandlungsfehler darstellt, ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. nicht zu entnehmen. Überdies ist auch nicht klar, welche Konsequenzen das Unterlassen gehabt haben soll, so daß es insoweit auch an der schlüssigen Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehlt. Dazu gibt auch der Vortrag auf Seite 6 der Berufungserwiderung des Klägers (GA 436) nichts her.

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Ob die Nachbehandlung durch die Beklagte fehlerhaft war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dem Kläger dadurch kein Schaden entstanden, weil die Nachbehandlung anderweitig lege artis durchgeführt worden ist. Die Hauttransplantation, in deren Folge es zu einem - entfernbaren - "Stiel" gekommen ist, hat der Sachverständige nicht beanstandet. Jedenfalls ist auch insoweit kein ersatzfähiger Schaden ersichtlich, weil der Stiel durch eine Laserung offenbar problemlos entfernt werden kann.

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Daß die Tränensackentfernung am linken Auge behandlungsfehlerhaft war, behauptet der Kläger nicht.

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Die Entfernung des Tränensackes am rechten Auge war nicht fehlerhaft. Daß die Behandlung medizinisch nicht indiziert war, wußte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift (GA 3). Eine Falschberatung durch die Beklagte ist nicht bewiesen; Beweis hat der Kläger insoweit nicht angetreten. Auch sonstige Fehler bei der Behandlung des rechten Augen sind nicht bewiesen; solche hat der Sachverständige Dr. F. nicht festgestellt. Mit der Berufungserwiderung werden derartige Fehler nicht einmal behauptet. Das nicht optimale Ergebnis der Operation, auf das der Kläger in der Berufungserwiderung hinweist, rechtfertigt ohne sonstige Anhaltspunkte nicht den Schluß, der Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen.

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Begründet ist die Klage nach allem mithin nur in Bezug auf den Feststellungsantrag betreffend das linke Auge; im übrigen ist sie abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert:

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25.000,- DM (15.000,- DM + 2x 5.000,- DM)

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Beschwer des Klägers: 20.000,- DM

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Beschwer der Beklagten: 5.000,- DM