Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.02.1999 – 15 W 3/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0212.15W3.99.01
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senates hat die Schuldnerin nicht in einer vorwerfbaren Weise gegen die Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung vom 03.11.1998 verstoßen.
Es ist zwar unbestritten und auch durch Unterlagen belegt, daß noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung und Beendigung der danach aufgenommenen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Beilegung Exemplare der streitigen Zeitschrift an Verkaufsstellen vorrätig und zu erwerben waren. Dies reicht vorliegend aber nicht aus. Denn die Schuldnerin hat im einzelnen dargelegt, daß sie die Partner ihres Vertriebssystems umgehend nach Ende der Verhandlungen angesprochen und zur Beachtung der einstweiligen Verfügung aufgefordert hat. Ablichtungen der entsprechenden Schreiben und Bestätigungen der Vertriebspartner liegen vor. Letztere wirken zwar durchaus etwas einförmig und von der Schuldnerin gesteuert, belegen aber doch hinlänglich, daß bei den Zeitungsgrossisten das Schreiben der Schuldnerin vom 06.11.1998 (vgl. z.B. Bl.130 GA)per Fax eingegangen ist und Beachtung gefunden hat. Nach Auffassung des Senates mußte die Schuldnerin im vorliegenden Falle auch nicht mehr als geschehen unternehmen. Ihre Durchgriffsmöglichkeiten gehen nicht weiter als bis zu ihren eigentlichen Vertragspartnern für den Vertrieb, also den Zeitungsgrossisten und dem Verteiler für den Gaststättenvertrieb. Die entsprechenden Partner sind umgehend in Kenntnis gesetzt worden. Das Schreiben wirkt auch nach Auffassung des Senates hinlänglich deutlich. Denn es wird unter Bezug auf die einstweilige Verfügung mitgeteilt, daß die fragliche Illustrierte "ab sofort nicht mehr verkauft oder sonst vertrieben werden darf und daß die an die Verkaufsstellen gelangten Exemplare unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen" sind. Damit ist das der Schuldnerin abverlangte Verhalten richtig wiedergegeben und an die Vertragspartner übermittelt. Der Senat hält es für Fälle wie den vorliegenden nicht erforderlich, daß seitens des Zeitungsverlages den Vertriebspartnern für den Fall der Nichtumsetzung rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, wie Regreßandrohungen oder der Abbruch der Geschäftsbeziehung. Die im angegriffenen Beschluß zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. WRP 1997, S. 52) hält der Senat nicht auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Dort geht es um einen Wettbewerbsverstoß des Schuldners durch wiederholtes Schalten einer untersagten Anzeige bei einem Verlag. Dieses Geschehen ist anders als der Vertrieb eines Presseerzeugnisses durch den schuldnerischen Presseverlag. Bei der Schaltung einer Anzeige steht dem Schuldner ein einziger Vertragspartner gegenüber, auf den mit dem nötigen Nachdruck zuzugehen unschwer möglich ist.
Beim Pressevertrieb über verschiedene Grossisten hat ein Zeitungsverlag es aber mit verschiedensten Partnern zu tun, bei denen seine eigenen vertraglichen Beziehungen jeweils enden, hinter denen aber erst der eigentliche Vertrieb, in dem vorliegend die Fehler geschehen sind, einsetzt. Dabei handelt es sich auch um ein ausgesprochenes Massengeschäft, bei dem letzte Sicherheit bei der Umsetzung einer Unterlassungsverfügung und lückenloser Durchgriff von der Natur der Sache her schwerlich erwartet werden können. Im Bereich der Presseerzeugnisse kommt hinzu, daß Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten gewisse Einschränkungen erfahren müssen. So wird angenommen, daß wegen der Einbettung einer verbotenen Behauptung in einem Presseerzeugnis bei vollendetem Druck das Verbot nicht dazu führen dürfe, daß das gesamte Presseprodukt nicht mehr ausgeliefert werden könne. Im Rahmen einer Güterabwägung zwischen dem individuellen Recht des Verletzten und dem Grundrecht der Pressefreiheit sei ein Unterlassungsgebot zu beschränken, z.B. auf den noch nicht ausgedruckten Teil einer Zeitung oder Zeitschrift (vgl. mit weiterführenden Hinweisen Damm-Kuner, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, Rdnr. 249 m.w.N. in Fußnoten 62 und 63). Der Senat verkennt nicht, daß vorliegend die Frage, welches Verbot auszusprechen ist, nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gehört, weil dies im abgeschlossenen Bereich des einstweiligen Verfügungsverfahrens behandelt worden ist, gegen das die Schuldnerin auch erklärtermaßen Rechtsmittel nicht einlegt (Bl.76 GA). Gleichwohl hat der Grundsatz, den der Senat für zutreffend hält, Einfluß auf die Anforderungen, die im Bereich der Vollstreckung zu stellen sind und führt - jedenfalls im vorliegenden Fall - dazu, Weiteres von der Schuldnerin, als geschehen, nicht zu fordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Hinsichtlich des Wertes des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Senat keine Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß, wonach er mit 10.000,00 DM angesetzt werden sollte. Ein eigenständiger Ausspruch hierzu erfolgt seitens des Senates aber nicht, da die Beschwerde sich nicht ausdrücklich dagegen richtet.
Beschwerdewert: 5.000,- DM
Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mit dem der Schuldnerin aufgegebenen Ordnungsgeld an.
Dr. Jährig Dr. Diederichs Scheffler - 5 -