Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.02.1999 – 6 U 214/97
ECLI:DE:OLGK:1999:0226.6U214.97.00
Tenor
Es wird festgestellt, daß Prozeßbürgschaft Nr. 98003667 B/AV der Kredietbank-Bankverein AG über insgesamt 850.000,00 DM, die bisher zu Gunsten der Klägerin bestanden hat, erloschen ist.
G r ü n d e
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.3.1999 dem Senat eine Einwilligungserklärung abgegeben hat, die inhaltlich Ziffer 1) des Senatsbeschlusses vom 26.2.1999 entspricht, ist - wie dies in dem Senatsbeschluß unter II 2 (S.8) bereits angekündigt worden ist - auf den Antrag zu 2) der Beklagten vom 20.1.1999 auszusprechen, daß die Bürgschaft erloschen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Antrag durch die Einwilligungserklärung nicht gegenstandslos geworden (vgl. Stein-Jonas-Bork, ZPO, § 109 RZ 22).
Dr.Schwippert Pietsch von Hellfeld
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