Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.03.1999 – 6 W 10/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6W10.99.00
Tenor
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.
Sie ist indessen nicht begründet.
Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der von ihr gemäß Ziff. 5 des vor dem Landgericht Köln am 18.11.1997 geschlossenen Vergleichs übernommenen Verpflichtung ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM verhängt. In dem dortigen Vergleich hatte sich die jetzige Schuldnerin verpflichtet, der jetzigen Gläubigerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit dem Verkauf von S.-Produkten die Behauptung aufgestellt hatte, diese seien notwendige Verbesserungen der G.-Produkte. Insoweit hatte sie sich verpflichtet, die Auskunft unter Angabe der vollständigen Anschrift des jeweiligen Erklärungsempfängers sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Erklärung zu erteilen.
Das Landgericht hat wegen Verstoßes gegen diese Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld verhängt, weil die Schuldnerin nur hinsichtlich der Empfänger des Schreibens vom 22. April 1997, nicht aber hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 9. Juni 1997 Auskunft erteilt habe. Außerdem seien die Adressaten der mündlichen und fernmündlichen Behauptungen gleicher Art nicht genannt.
Mit der sofortigen Beschwerde streitet die Schuldnerin mündliche und telefonische Behauptungen der fraglichen Art ab und weist darauf hin, dass die Gläubigerin für ihre gegenteilige Behauptung bislang keinen Beweis geführt habe. Diese Beanstandung der sofortigen Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Die behaupteten mündlichen und fernmündlichen Auskünfte werden von der Gläubigerin nämlich entweder auf das Jahresende 1997 oder in das Jahr 1998 datiert und würden damit in einen Zeitraum nach dem Abschluss des Vergleichs vom 18. November 1997 fallen. Dann kommt aber nur die Verwirkung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 4 des Vergleiches wegen Verstoßes gegen die dort festgehaltene Unterlassungsverpflichtung in Betracht, nicht aber eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der gemäß Ziff. 5 des Vergleichs geschuldeten Auskunft, die sich auf die aufgestellten Behauptungen aus der Vergangenheit bezog.
Zum Erfolg vermag dies der Beschwerde freilich nicht zu verhelfen, weil sie alle Ausführungen dazu unterlässt, welche Adressaten ihr Schreiben vom 9. Juni 1997 gehabt hat. Dieses Schreiben ist mit dem Schreiben vom 22. April 1997, welches Anlass für den durch Vergleich beendeten Vorprozess war, inhaltsgleich. Die Schuldnerin hat sich bislang zur Art der Verbreitung dieses Schreibens vollständig ausgeschwiegen. Das rechtfertigt das vom Landgericht festgesetzte Zwangsgeld.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
5.000,00 DM.