Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.04.1999 – 5 U 206/98
ECLI:DE:OLGK:1999:0414.5U206.98.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Tagegeld gem. § 8 Abs. 3 AUB 61 wegen angeblicher Unfällen aus den Jahren 87, 90, 93 und 1995 nicht zu. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
1.
Eventuelle Ansprüche des Klägers aus den behaupteten Unfallereignissen vom 05.10.1987, 29.10.1990 und 14.06.1993 stehen dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil diese Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt sind. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 12 Abs. 2 VVG ist nicht eingetreten, denn der Kläger hat die nunmehr mit der Klage geltend gemachten Ansprüche innerhalb der jeweils geltenden Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht bei der Beklagten "angemeldet". Für die Annahme einer solchen Anmeldung i.S.v. § 12 Abs. 2 VVG ist als Mindestvoraussetzung zu fordern, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine nachvollziehbare Darstellung der Umstände gibt, aus denen sich der Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen ergibt. Darüber hinaus kann der Anzeige eines Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer nur dann die verjährungshemmende Wirkung des § 12 Abs. 2 VVG zukommen, wenn sich hieraus eindeutig ergibt, welche der verschiedenen aus einer Unfallversicherung in Betracht kommenden Anspruch der Versicherungsnehmer im konkreten Fall geltend machen will, d.h. der Versicherungsnehmer hat mitzuteilen, ob eine Entschädigung wegen einer behaupteten Invalidität und/oder ein Genesungsgeld bzw. Tagegeld oder ob er sonstige nach den Bestimmungen des Vertrages in Betracht kommende Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm VersR 93, 1473). Denn die verjährungshemmende Wirkung zum Schutz des Versicherungsnehmers kann nur dann eintreten, wenn der Versicherer auch hinreichend deutlich erkennen kann, dass der Versicherte von ihm eine bindende Erklärung hinsichtlich seines Begehrens auf Deckungsschutz erwartet.
Schließlich setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung des Anspruchs selbstverständlich voraus, dass dies an den richtigen Adressaten, also den tatsächlich auf Leistung in Anspruch genommenen Versicherer gerichtet wird.
Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen sind hier indessen nicht erfüllt. Der Kläger hat unstreitig Ansprüche gegenüber dem Beklagten, der N.-Unfallversicherung frühestens mit Schreiben vom 13.01.1997 Ansprüche aus der bei dieser bestehenden Unfallversicherung erhoben. Die nach Behauptung des Klägers jeweils zeitnahe zu den angeblichen Unfallereignissen bei der N.-Krankenversicherung AG eingereichte Anmeldung von Ansprüchen nach Erstattung von Krankheitskosten erfüllt die oben genannten Voraussetzungen nicht. Diese waren schon nicht gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner eingereicht worden, denn die N.-Krankenversicherung AG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die - ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Versicherungsgruppe mit der Beklagten nicht identisch ist, was u.a. in dem unterschiedlichen Sitz beider Gesellschaften zum Ausdruck kommt.
Die vom Kläger gegenüber der N.-Krankenversicherung AG erfolgten Schadensmeldungen enthielten aber auch keine ausreichende Information die dem Empfänger die Beurteilung ermöglicht hätten, ob ein Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen vorgelegen hatte. Selbst wenn der Kläger bei der Anmeldung von Krankheitskosten gegenüber der N.-Krankenversicherung AG mitgeteilt hat, dass er beispielsweise eine Prellung des Unterschenkels, eine Verletzung an der Schulter oder einen Bruch des linken Handgelenks erlitten hatte, so lässt dies schon nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Verletzungen auf einem bedienungsgemäßen Unfall i.S.d. AUB 61 beruhten. Schließlich war für den Empfänger diese Schadensmeldungen des Klägers in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger über die seinerzeit geltend gemachten Krankheitskosten hinaus überhaupt Leistungen aus einer Unfallversicherung geltend machen wollte. Eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 2 VVG ist mithin schon nicht eingetreten. Im übrigen wäre selbst dann, wenn von einer Hemmung der Verjährung auszugehen wäre, die Hemmungswirkung der Anspruchsanmeldung im weiteren Verlauf dadurch wieder weggefallen, dass der Kläger, nachdem ihm nach der Schadensmeldung gegenüber der N.-Krankenversicherungs AG von der Beklagten Leistungen aus der Unfallversicherung nicht bewilligt worden waren, bis zur Geltendmachung dieser Ansprüche im vorliegenden Verfahren zugewartet hat.
2.
Ansprüche wegen des angeblichen Unfalls des Klägers vom 08.01.1995 in der geltend gemachten Höhe von 3.465,00 DM stehen dem Beklagten ebenfalls nicht zu.
Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass er den behaupteten Bruch des linken Sprunggelenks aufgrund eines Unfalles i.S.v. § 2 Abs. 1 AUB 61 erlitten hat. Die näheren Umstände des Vorfalls werden vom Kläger in keiner Weise dargelegt.
Darüber hinaus ist die Beklagte insoweit aber auch wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 17 AUB 61 von der Leistungsverpflichtung befreit, denn der Kläger hat entgegen seiner aus § 15 II (1) AUB 61 resultierenden Verpflichtung den behaupteten Unfall nicht unverzüglich nach dem Schadensereignis der Beklagten schriftlich angezeigt. Diese folgte vielmehr erst mit Schreiben des Klägers vom 13.01.1997 damit nicht rechtzeitig (vgl. OLG Hamm VersR 87, 403, dass eine vier Monate nach dem Schadensfall erfolgten Anzeige als nicht unverzüglich angesehen hat). Die Anmeldung von Ansprüchen des Klägers gegenüber seinem Krankenversicherer vermag aus den bereits oben dargestellten Gründen auch in diesem Fall nicht als Schadensanzeige gegenüber dem Unfallversicherer i.S.v. § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AUB 61 zu genügen. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, er habe den Unfall vom Januar 1995 wiederum durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der N.-Krankenversicherungs AG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der I./N.-Krankenversicherung vom 17.03.1995 verwiesen. Hieraus ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass der Kläger seinerzeit überhaupt gegenüber seinem Krankenversicherermeldung von einem Unfall gemacht hat. Wie bereits dargelegt, kann sich auch ein Bruch des Sprunggelenks durchaus ereignen, ohne dass ein Unfall im Sinne der Definition der AUB 61 vorliegt. Selbst wenn die Anforderung an eine Unfallanzeige i.S.v. § 15 Abs. 2 AUB 61 nicht allzu hoch angesetzt werden, so ist auch zumindest zu fordern, dass dem Versicherer unmissverständlich das Vorliegen eines Unfallereignisses mitgeteilt wird. Dass dies der Fall war, lässt der Vortrag des Klägers indes nicht erkennen. Abgesehen davon, dass der Kläger sich nach dem behaupteten Unfallereignis ohnehin lediglich an die I./N.-Krankenversicherung und nicht an die Beklagte gewandt hat, ist mithin vom Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 17 AUB 61 auszugehen. Diese hat im Streitfall die Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge, denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Schadensfalles aus bloßer nicht mehr verständlicher Nachlässigkeit des Klägers erfolgte, der schlicht vergessen hatte, dass bei der Beklagten eine Unfallversicherung bestand. Da der auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, § 10 AUB 88, Rdnr. 3, sowie § 6 VVG Rdnr. 104) hierzu nichts vorgetragen hat, ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die verspätete Anzeige des Schadensfalles Einfluss auf die Feststellung des Unfalles bzw. die Feststellung den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung in Beziehung auf § 17 AUB 88 gehabt hat.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 12.985,00 DM.