Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.04.1999 – 19 W 17/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0419.19W17.99.00

Tenor

1

G r ü n d e :

2

Die gem. § 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Nach § 4 I HS 2 ZPO bleiben für die Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um gesetzliche oder - wie hier - vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen handelt, und ob die Zinsen ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3257 m. N.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 11; die vom Beschwerdeführer zitierten Fundstellen bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 57. Aufl., Rn. 17, 26 besagen nichts anderes.). Darauf hinzuweisen, besteht, wie Schneider/Herget a.a.O. zutrefffend bemerken, "deshalb Anlaß, weil selbst von Anwaltsseite der falsche Rat erteilt wird, die Nichtberücksichtigung von Zinsen durch Einberechnung in den Haupt anspruch zu verschleiern."

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

5

Beschwerdewert: Differenz der Anwaltsgebühren erster Instanz bei einem Streitwert von 36.200 DM und von 30.000 DM.