Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.05.1999 – 13 W 31/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0504.13W31.99.00
Tenor
G r ü n d e
Die gemäß § 319 Abs.3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die im Urteil vom 28.05.1998 getroffene Kostenentscheidung mit Recht als berichtigungsfähig angesehen, weil "bei ihr nicht berücksichtigt worden war, daß wegen der nur in Höhe des Unterliegens des Beklagten eingelegten Berufung nur ein Betrag der Klage in Höhe von 4.551,39 DM rechtshängig blieb und auch nur dieser Gegenstand des Urteils der Kammer vom 28.05.1998 war." Der mit der Beschwerde erhobene Einwand des Beklagten, die Zivilkammer habe in unzulässiger Weise einen Fehler bei ihrer ursprünglichen Willensbildung korrigiert, greift zu kurz:
Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1994, 2832 m.w.Nachw.), ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine offenbar fehlerhafte Willensbildung nach § 319 ZPO berichtigt werden kann (z.B. bejahend für den Fall, daß die Rücknahme einer Widerklage übersehen wurde: OLG Köln, MDR 1980, 761 m. abl. Anm. E. Schneider). Auch diejenigen, die eine engere Anwendung des § 319 ZPO befürworten, räumen jedoch ein, daß die Unterscheidung zwischen Verlautbarungsmängeln und Mängeln der Willensbildung im einzelnen schwierig sein kann (vgl. auch hierzu BGH, a.a.O.). Wie den in § 319 ZPO ausdrücklich erwähnten Rechenfehlern regelmäßig ein Denk- und nicht nur ein Ausdrucksfehler zugrundeliegt, so sind auch Fehler bei der Kostenentscheidung regelmäßig Folge eines Denkprozesses; dies allein hindert daher nicht, sie als "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" i.S.d. § 319 ZPO zu behandeln (z.B. OLG Köln, FamRZ 1993, 456). In der Praxis wird vielfach schon eine Änderung des Streitwerts, wenn hierdurch die Kostenquoten eines ergangenen Urteils unrichtig werden, zum Anlaß genommen, die Kostenentscheidung in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 319 Abs.1 ZPO zu ändern (bejahend z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1407; verneinend dagegen OLG Köln, OLGZ 1993, 446). Ob hiernach schon die mit Beschluß des Landgerichts vom 07.08.1998 vorgenommene Änderung der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 28.05.1998 die Berichtigung der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten rechtfertigt, bedarf indessen keiner Entscheidung (der angefochtene Beschluß ist auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt). Hier ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 28.05.1998, daß die Zivilkammer nur noch in dem Umfang über die Klage entscheiden wollte, in welchem das vorausgegangene Urteil dieser Kammer vom Beklagten angefochten und die Sache daraufhin vom Senat unter teilweiser Aufhebung jenes Urteils an die Zivilkammer zurückverwiesen worden war. Dieser beschränkte Entscheidungsumfang findet im Tatbestand des Urteils vom 28.05.1998 sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Senatsurteil (im Rahmen der Darstellung der "Prozeßgeschichte") als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge seinen zutreffenden Ausdruck. Bei der Abfassung der Entscheidungsgründe (einschließlich der Kostenentscheidung) ist diese Beschränkung des Streitgegenstandes allerdings aus den Augen geraten. Diese Inkonsequenz des Urteils stellt sich jedoch eher als eine Folge unbedachter Übernahme von "Versatzteilen" des ersten Urteils dar. Der - offenbare - Fehler bei der Abfassung der Entscheidungsgründe steht angesichts der im Urteil selbst zunächst zutreffend dargestellten Beschränkung des Streitgegenstandes einem Verlautbarungsfehler i.S.d. § 319 ZPO jedenfalls näher als einem Fehler ursprünglicher Willensbildung. Die mit dem angefochtenen Beschluß vorgenommene Korrektur der Kostenentscheidung überschreitet daher nicht die Grenzlinie zwischen der Bindungswirkung des § 318 ZPO und der Berichtigung offenbarer Fehler nach § 319 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 97 Abs.1 ZPO dem Beklagten zur Last.
Streitwert: bis 5.000,00 DM.