Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.05.1999 – 6 W 27/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0504.6W27.99.00
Tenor
G R Ü N D E
Die gem. § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der gem. § 567 Abs.2 ZPO notwendige Beschwerdewert von mehr als 200 DM ist erreicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten bilden nicht nur die von dem Kläger zur Festsetzung angemeldeten, sondern alle Kosten des Rechtsstreits den Gegenstand der Beschwerde, weil die Kammer über die Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits befunden hat. Die gesamten in erster Instanz angefallenen Kosten machen indes angesichts der Höhe der Gerichtskosten von allein 150 DM ersichtlich einen höheren Betrag als 200 DM aus.
Die danach zulässige sofortige Beschwerde muß auch in der Sache Erfolg haben. Denn der Kläger wäre - was keiner Begründung bedarf - im Rechtsstreit unterlegen gewesen, wenn dieser nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden wäre, und es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, im Falle der Erledigung des Rechtsstreites die Kosten der bei streitigem Fortgang voraussichtlich unterlegenen Partei aufzuerlegen.
Ein Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des als Grundlage hierfür allein in Betracht kommenden § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat zwar den Anspruch im Sinne der Vorschrift sofort anerkannt, er hatte aber Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Denn er hatte durch Beauftragung der Gerichtsvollzieherin Knospe die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß bereits begonnen. Aufgrund dieser Beauftragung war die Gerichtsvollzieherin auch bereits tätig geworden und hatte dem Kläger angekündigt, am 20.1. 1999 bei ihm pfänden zu wollen. In dieser Situation mußte der Kläger annehmen, er werde ohne Klageerhebung die drohende Pfändung nicht abwenden können, weswegen der Beklagte auf diese Weise Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat. Dem steht nicht entgegen, daß es sich auf Seiten des Beklagten um eine Verwechslung gehandelt hat und durch eine Rückfrage des Klägers diese vermutlich aufgeklärt worden wäre. Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Kläger überhaupt zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 93 ZPO oblegen haben könnte, zunächst eine solche Rückfrage zu halten bzw. den Beklagten abzumahnen. Die Frage kann aber offenbleiben, weil das im vorliegenden Fall jedenfalls nicht angenommen werden kann. Denn die Einleitung von - unberechtigten - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellt grundsätzlich einen massiven Fall von Klageveranlassung dar und die Verwechslung der Titel war für den Kläger in der beschriebenen Situation der unmittelbar bevorstehenden Pfändung keineswegs offenkundig. Der Beklagte hatte zwar auf die Aufrechnungserklärung hin den sich ergebenden Restbetrag von 97,81 DM gezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, die Aufrechnung zu akzeptieren, gleichwohl mußte der Kläger aufgrund der Ankündigung der Gerichtsvollzieherin damit rechnen, daß der Beklagte die Auffassung vertrat, trotz dieser Aufrechnung aus dem Titel noch vorgehen zu können, zumal noch andere Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 600 DM