Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 04.05.1999 – 9 U 178/98

ECLI:DE:OLGK:1999:0504.9U178.98.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Der Klägerin steht wegen des behaupteten Einbruchsdiebstahls in das gemietete Wohnmobil kein Anspruch aus der Reisegepäckversicherung zu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, § 5 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen in Verb. mit 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.

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Nach § 5 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen war die Klägerin verpflichtet, "Schäden durch strafbare Handlungen der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen". Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie macht Ansprüche aus einem Diebstahl geltend, der sich am 9. August 1997 (Samstag) in der Zeit zwischen 10 Uhr und 16.30 Uhr am Biggesee ereignet haben soll, der jedoch erst am 11. August 1997 um 17.45 Uhr bei der Polizeidienststelle am Wohnort der Klägerin angezeigt wurde. Die telefonische Mitteilung der Klägerin vom 9. August 1997 war keine Anzeige im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dies konnte die Klägerin auch dem Inhalt des Gesprächs entnehmen. Der Polizeibeamte, mit dem sie an diesem Tag telefonierte, forderte sie auf, die eigentliche Anzeige nach dem Wochenende persönlich zu erstatten. Die an ihn ergangene Meldung konnte dementsprechend noch nicht die Qualität einer Anzeige haben. Die Stehlgutliste ist der Polizei offenbar sogar erst am 5. September 1997 vorgelegt worden (GA 24, 25). Zumindest lag die Liste bei der Anzeigenerstattung am 11. August 1997 noch nicht vor.

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Der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzungen ergibt sich danach aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine Vorsatzvermutung, die die Klägerin nicht widerlegt hat. Die Klägerin wußte - wie ihr Verhalten nach Entdeckung des Schadensfalles belegt (sie erkundigte sich vergeblich danach, wo die örtliche Polizeidienststelle war) -, daß der Schadenseintritt bei der örtlich zuständigen Polizei zu melden war. Eine Erklärung dafür, welchen anderen Grund sie gehabt haben könnte, Passanten nach der Polizeidienststelle zu fragen, gibt sie nicht ab. Ihr Vortrag ist daher nicht geeignet, die Vorsatzvermutung außer Kraft zu setzen.

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Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung (die Beklagte hat nicht gezahlt) liegen nach der sogenannten Relevanzrechtsprechung vor. Der Verstoß der Klägerin gegen die Versicherungsbedingungen war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden und der Klägerin fällt ein erhebliches Verschulden zur Last, BGH VersR 1984, 228; 1993, 830.

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Die verspätete Anzeige und die verspätete Abgabe der Stehlgutliste waren jeweils für sich und erst recht kumuliert geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden (OLG Hamm r+s 95, 145; Senat r+s 95, 147). Zweck der Anzeigepflicht und der Pflicht zur Vorlage der Stehlgutliste ist zum einen die Minderung des Schadens, weil eine gezielte und zeitnahe Fahndung geeignet ist, den Schaden zu mindern. Allein die Kenntnis der Polizei von bestimmten Straftaten kann zur (zufälligen) Aufklärung führen, so daß es nicht darauf ankommt, daß ein Fahndungserfolg nach der Statistik kaum zu erwarten ist. Es war keineswegs ausgeschlossen, daß die örtliche Polizei, hätte sie Kenntnis von der Straftat gehabt, zufällig oder aufgrund von Fahndungsmaßnahmen (möglicherweise hatten die Täter mehrere Autos aufgebrochen) am Tattag bei Verdächtigen Gegenstände aus der Stehlgutliste gefunden hätte. Die Beute war durchaus individualisierbar. Ein möglicher Fahndungserfolg war hingegen aus Sicht der Beamten am Wohnort der Klägerin tatsächlich zu verneinen. Aus deren Sicht war es gleichgültig, ob die Anzeige alsbald oder zwei Tage später erstattet wurde. Eine eigene "Spurensicherung" der Klägerin, die das Wohnmobil nach dem Einbruch fotografiert hat, konnte die Zwecke nicht erfüllen, denen die Anzeige und Übergabe der Stehlgutliste dient.

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Die verspätete Anzeige war aus einem zweiten Grund geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Weiterer Zweck der Pflichten, gegen die hier verstoßen wurde, ist die Minderung der sogenannten Vertragsgefahr (Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme des Versicherers), vgl. z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. X II Rn. 64, 70 und 85. Die Hemmschwelle gegenüber der Anzeige einer nur vorgetäuschten Straftat soll erhöht werden. Der Versicherungsnehmer soll gezwungen sein, sich zeitnah gegenüber der Polizei "festzulegen", Martin a.a.O. m.Nachw. Die Vertragsgefahr erhöht sich zunehmend, wenn die Anzeige verspätet erfolgt. Die telefonischen Angaben der Klägerin bei der Polizei an ihrem Wohnort schützten die Beklagte erkennbar nicht, da sie nicht hinreichend präzise und ausführlich waren. Die Klägerin behauptet selbst nicht, eine Stehlgutliste gefertigt und vorgelesen zu haben. Es war für sie im übrigen erkennbar, daß ihre Angaben nicht aktenkundig gemacht wurden, dies ergab sich aus der Aufforderung, am folgenden Werktag persönlich zur Erstattung der Anzeige eine Polizeidienststelle aufzusuchen.

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Die Interessen der Beklagten wurden durch das Verhalten der Klägerin ernsthaft gefährdet. Die generelle Gefährdung genügt. Eine konkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

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Der Klägerin ist auch ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen. Ihr Fehlverhalten war kein Verhalten, das nach den Umständen auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. zu dieser Definition z.B. BGH r+s 1989, 5f).

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Eine zusätzliche Belehrung war hinsichtlich der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Pflichten nicht erforderlich. Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizei ist eine sogenannte Spontanpflicht.

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Nach alldem braucht die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Klage erweist sich als unbegründet. Sie ist dementsprechend (endgültig) abzuweisen, obwohl das Landgericht sie nur wegen der Unzulässigkeit der Feststellungsklage abgewiesen hat. Zur Begründetheit der Klage hat das Landgericht nur ergänzend Stellung genommen. Die Ausführungen hierzu konnten nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Senat ist jedoch nicht gehindert, die Klage nunmehr als unbegründet abzuweisen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 536 Rn. 12 m. Nachw. Ein Anlaß, das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (nur) aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, besteht nicht, da der Rechtsstreit endentscheidungsreif ist, vgl. § 540 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für die Klägerin: 18.903,50 DM