Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.05.1999 – 11 W 13/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0514.11W13.99.00
Tenor
G r ü n d e:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil es zur Entscheidung über die beabsichtigte Klage nicht zuständig ist.
1. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts dazu, wie zu verfahren ist, wenn der erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet. Ist in diesem Fall die Klage bereits erhoben, so bleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), die Prozeßkostenhilfe darf nicht teilweise unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts verweigert werden. Ist die Klage indes - wie hier - noch nicht erhoben, weil die Kläger um Vorabentscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch gebeten haben, so muß das Landgericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch prüfen, ob die Klage, wenn sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung erhoben wird, zulässig ist. Ist sie dies nicht, so muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verweigert werden (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm MDR 1995, 1065 f.; OLG Saarbrücken NJW-RR 1990, 575; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 57. Auflage, § 114 Rn. 105; Musielak, Kommentar zur ZPO, 1998, § 114 Rn. 25; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 23). Die Gegenansicht (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1995, 382, 383; KG KG-Report 1996, 192) überzeugt für den Fall des vorgeschalteten Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht. Prozeßökonomische Überlegungen helfen nicht darüber hinweg, daß zur Erfolgsaussicht auch die Zulässigkeit der beabsichtigten Klage gehört. Da das Amtsgericht, wenn die Klage dort erhoben wird, die Erfolgsaussichten aus seiner Sicht zu prüfen hat, findet auch keine "Zuständigkeitsspaltung" (so OLG Dresden a.a.O.) statt; für eventuelle Kompetenzkonflikte gilt § 36 Nr. 6 ZPO.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts dann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht entsprechend § 281 ZPO beantragt (vgl. dazu Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 22a), ferner wenn er erklärt, daß die Klage ungeachtet einer teilweisen Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit den in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Anträgen erhoben werden soll. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Landgericht verpflichtet ist, den Antragsteller auf die nach seiner Ansicht bestehende teilweise Unbegründetheit der beabsichtigten Klage und die sich daraus ergebende Unzuständigkeit vorab hinzuweisen (vgl. dazu Zöller/Philippi a.a.O.). Denn jedenfalls haben die Kläger mit ihrer Beschwerde weder (hilfsweise) einen Verweisungsantrag gestellt, noch haben sie erklärt, die Klage teilweise auf eigene Kosten führen zu wollen.
2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, daß die Klage nicht in einem Umfang von mehr als 10.000 DM als aussichtsreich erscheint...