Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.06.1999 – 19 W 20/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00

Tenor

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Das Landgericht hat erkennbar den Zuständigkeitsstreitwert (§§ 2 ZPO, 24 GKG) festgesetzt. Das ergibt sich aus dem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übersendung des Streitwertbeschlusses an die Klägerin gegebenen Hinweis auf die angesichts des festgesetzten Streitwertes von 6.000 DM bestehende Unzulässigkeit der Klage vor dem Landgericht (vgl. für einen gleich gelagerten Fall OLG Düsseldorf OLGR 1994, 275). Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kann nach allgemeiner Ansicht nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München OLGR 1998, 241; jeweils mit zahlr. Nachw.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 2 Rz. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 3 Rz. 7 und 16 "Streitwertbeschwerde"; Schneider/Herget, Streitwertkomm. 11. Aufl., Rz. 4182 mit zahlr. Nachw., 4224).

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Soweit das Landgericht zugleich auch über den Gebührenstreitwert entschieden hat, für den die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ohnehin maßgebend ist (§ 24 S. 1 GKG), ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Sie ist ausdrücklich im Namen der Klägerin erhoben worden, die aber an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse hat (Zöller/Herget, a.a.O., Rz. 10; vgl. auch OLG München a.a.O. 242).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. § 25 IV GKG betrifft das Verfahren wegen der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. zu § 25 III GKG a.F.).