Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.07.1999 – 5 W 69/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0705.5W69.99.00
Tenor
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung zu Recht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine neuen zusätzlichen Anhaltspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten. Soweit die Antragstellerin ihr auch bereits zuvor vorgebrachtes Argument wiederholt, sie wolle sich in eine zahnärztliche Revisionsbehandlung begeben und im Hinblick hierauf sei eine Veränderung ihres Zahnstatus mit nachfolgender Unmöglichkeit einer Sachverständigenbegutachtung desselben zu befürchten, greift dieses nicht durch. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des beanstandeten Gebissstatus bereits eine privatgutachterliche Untersuchung und Beurteilung der Antragstellerin vorliegt sowie ferner eine Weiterbehandlung bei Herrn Dr. B. eingeleitet ist, hinsichtlich derer davon auszugehen ist, dass dieser Arzt schon in seinem eigenen Interesse vor Durchführung der weiteren zahnprothetischen Behandlung den derzeitigen Zahnstatus der Antragstellerin dokumentiert, wie z.B. durch Röntgenaufnahmen oder ähnlichem. Außerdem könnte die beanstandete Zahnprothetik nach Entfernung aus dem Gebiss der Antragstellerin auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres auf eventuelle Mängel hin begutachtet werden. Auch die gesamte Behandlungsdokumentation des Antragsgegners wäre im Falle eines Rechtsstreits Gegenstand einer Begutachtung und Auswertung durch einen Sachverständigen.
Nach allem liegen die Voraussetzungen für eine vorgezogene Beweisaufnahme im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht vor, so dass die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Beschwerdewert: 13.000,00 DM