Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.07.1999 – Ausl. 164 /99 - 13 -
ECLI:DE:OLGK:1999:0716.AUSL164.99.13.00
Tenor
Die vorläufige Auslieferungshaft wird gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG aufgehoben, nachdem mit dem Eingang der Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu rechnen ist und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat.
Gründe
Der Senat hat gegen den am 20. April 1999 festgenommenen indischen Staatsangehörigen D. S. durch Beschluß vom 4. Mai 1999 aus den dort genannten Gründen die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Juli 1999 mitgeteilt, daß die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen bisher weder beim Bundesjustizministerium, noch beim Auswärtigen Amt oder der indischen Botschaft eingegangen sind und mit deren Eingang bis zum Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 Satz 2 IRG am 19. Juli 1999 auch nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat deshalb beantragt, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben. Dem Antrag ist nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.