Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.07.1999 – Ausl. 164 /99 - 13 -

ECLI:DE:OLGK:1999:0716.AUSL164.99.13.00

Tenor

Die vorläufige Auslieferungshaft wird gemäß §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG aufgehoben, nachdem mit dem Eingang der Auslieferungsunterlagen innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 IRG nicht mehr zu rechnen ist und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat.

Gründe

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Der Senat hat gegen den am 20. April 1999 festgenommenen indischen Staatsangehörigen D. S. durch Beschluß vom 4. Mai 1999 aus den dort genannten Gründen die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Juli 1999 mitgeteilt, daß die nach § 10 IRG vorzulegenden Auslieferungsunterlagen bisher weder beim Bundesjustizministerium, noch beim Auswärtigen Amt oder der indischen Botschaft eingegangen sind und mit deren Eingang bis zum Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 Satz 2 IRG am 19. Juli 1999 auch nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat deshalb beantragt, die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben. Dem Antrag ist nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 1 und 2 IRG zu entsprechen.