Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.08.1999 – 17 W 295/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0804.17W295.99.00

Tenor

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G r ü n d e:

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Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; es führt zu der von der Klägerin erstrebten Herabsetzung der auf 3.215,43 DM festgesetzten Prozesskosten der Beklagten um 810,75 DM auf 2.404,78 DM.

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Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, sind die Kosten der Bielefelder Rechtsanwälte der Beklagten auch nicht teilweise erstattungsfähig. Aus der Tatsache, dass der Klägerin durch die der angefochtenen Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1998 die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, "ohne dass die Kosten des vor dem Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahrens hiervon ausgenommen wären", lässt sich nichts für die vom Rechtspfleger offenbar vertretene Ansicht herleiten, dass die der Beklagten in der Zeit vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln durch die Inanspruchnahme Bielefelder Rechtsanwälte entstandenen Kosten ohne jede Einschränkung den zu erstattenden Prozesskosten zuzurechnen seien. Richtig ist zwar, dass die Klägerin danach grundsätzlich auch zur Erstattung der durch die Verweisung des Rechtsstreits bedingten Mehrkosten der Beklagten verpflichtet ist; das gilt jedoch - wie in der Regel für die gesamten Kosten der Prozessführung - nur insoweit, als die im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen sind. Denn wenn auch die Notwendigkeit der Prozessführung vor dem zunächst angegangenen Gericht unter Kostengesichtspunkten nicht in Frage gestellt werden kann, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren doch zu prüfen, ob die hierfür aufgewandten Kosten im Einzelnen unvermeidbar waren oder ob die beklagte Partei im Zusammenhang mit ihrer Rechtsverteidigung im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht Kosten verursacht hat, die bei zweckentsprechendem Verhalten nicht entstanden wären. Letzteres ist hier der Fall. Es kann nicht als notwendig im kostenrechtlichen Sinne angesehen werden, dass die Beklagte im Verfahren vor dem örtlich unzuständigen Landgericht Bielefeld die Hilfe dort postualtionsfähiger Rechtsanwälte in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hätte nämlich die in der Folge unstreitig gewordene Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld auch durch ihre für das Verfahren vor dem Landgericht Köln zu Prozessbevollmächtigten bestellten Kölner Rechtsanwälte wirksam geltend machen können. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, wonach die Rüge der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Die Beklagte hätte demnach weder mit dem Erlass eines Versäumnisurteils noch mit sonstigen Rechtsnachteilen rechnen müssen, wenn sie die - offensichtlich begründete - Zuständigkeitsrüge von ihren Kölner Rechtsanwälten hätte erheben lassen. Daraus wiederum folgt, dass der Wechsel von den im (Verweisungs-)Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld für die Beklagte als Prozessbevollmächtigte tätig gewesenen Bielefelder Rechtsanwälten zu den diese in der Zeit nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln dort weiter vertretenden Kölner Rechtsanwälten nicht unvermeidbar war, so dass die Kosten der Bielefelder Rechtsanwälte gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO als unnötige Mehrkosten von der Kostenerstattung durch die Klägerin ausgenommen sind. Der unter dem 7. April 1999 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb im Umfange seiner Anfechtung zu ändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 810,75 DM