Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.08.1999 – 14 WF 78/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0823.14WF78.99.00
Tenor
Die Beschwerde des Vaters vom 25.5.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 28.1.1999 - 7 VII 106/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat im Wege der vorläufigen Anordnung dem beteiligten Vater die Personensorge für seine Kinder, darunter auch das im Beschwerdeverfahren noch beteiligte Kind D. vorläufig entzogen und das Kreisjugendamt E. zum vorläufigen Vormund bestellt. Durch Beschluß vom 28.1.1999 hat es außerdem für D. eine Verfahrenspflegerin, Frau Rechtsanwältin A. S. in E., bestellt. Gegen die Auswahl dieser Rechtsanwältin wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 25.5.1999 mit der Begründung, die Verfahrenspflegerin nehme die Interessen von D. nicht wahr. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 621 a Abs. 1 ZPO, § 19 FGG. Danach können Verfügungen des Familiengerichts, die keine Endentscheidung in der Hauptsache darstellen, mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden, soweit durch sie in Rechte des am Verfahren beteiligten Beschwerdeführers eingegriffen wird, § 20 FGG. Ein solcher Eingriff ist hier darin zu sehen, daß durch Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers das elterliche Sorgerecht des Vaters beeinträchtigt wird. Die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung kann der am Verfahren beteiligte Elternteil durch die Beschwerde überprüfen lassen (vgl. OLG München FamRZ 1999, 667; FamRefK/Maurer § 50 FGG RZ 36).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die Verfahrenspflegerin S. bei objektiver Betrachtungsweise die Interessen des Kindes D. verantwortungsvoll wahrgenommen hat. Rechtsanwältin S. hat nach ihrer Bestellung zur Pflegerin umgehend die Gerichtsakten angefordert, um sich über das ihrer Pflegerbestellung vorausgegangene Verfahren zu informieren. Danach konnte das Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht nicht weiter gefördert werden, weil sich die Gerichtsakten wegen Rechtsbeschwerden des Vaters bei dem Oberlandesgericht befanden - 14 WF 28 und 29/99 -. Nachdem Termin zur Anhörung durch das Amtsgericht bestimmt worden war, führte die Pflegerin mit D. am 15.4.1999 ein mehrstündiges Gespräch im Kinderheim M. i. W., um vom Kind selbst zu erfahren, welches seine wahren Interessen im Sorgerechtsverfahren sind. Indem die Pflegerin einen Widerspruch feststellte zwischen dem verbal geäußerten Wunsch D.s, in dem Haushalt des Vaters zurückkehren zu wollen einerseits und andererseits ihrem früherem Weglaufen aus dem Elternhaus sowie ihrer begeisterten Schilderung über die Freizeitangebote im Heim, und deshalb D.s Wohl am besten gesichert sah durch eine vorherige Begutachtung der Erziehungsbedürfnisse des Kindes und der Erziehungsbefähigung des Vaters durch einen Sachverständigen, handelte sie im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 DM