Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.08.1999 – 17 W 336/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0825.17W336.99.00

Tenor

Gründe

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Die sofortige Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat es zutreffend abgelehnt, die Kosten des unter dem 24. Juli 1997 erstatteten Gutachtens der D. in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die D. damit beauftragt hat, "die Schadensgrausalität durch Gegenüberstellung der Fahrzeuge zu prüfen", rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags noch nicht endgültig entschlossen war, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen. Die Kosten für ein Privatgutachten, das eine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können und von dessen Ergebnis sie ihre Entscheidung darüber abhängig zu machen beabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf einen Rechtsstreit einlassen soll, aber die höheren zu den Geschäftsunkosten des Versicherers und können folglich selbst dann nicht den Prozesskosten zugerechnet werden, wenn das Ergebnis des Gutachtens zugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgültiger Ablehnung einer Schadensregulierung unvermeidlichen Rechtsstreit bestimmt gewesen sein sollte.

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Das Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits ein versuchter Versicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die der Rechtssprechung gelegentlich vertretene Auffassung (z. B. OLG Düsseldorf, r + s 1991, 252 und LG Köln, Versicherungsrecht 1998, 1172), dass die Kosten des von einem Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens als notwendige Prozesskosten zu erstattene seien, wenn es dazu gedient habe, den Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls zu führen, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem Haftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines beabsichtigten Versicherungsbetruges vorprozessual aufgewandten Kosten unter Erstattungsgesichtspunkten anders als sonstige vorgerichtlich zur Entstehung gelangte Kosten zur behandeln, bietet die gesetzliche Regelung keine Handhabe; die zu diesem Zweck aufgewandten Kosten können deshalb nur dann als prozesszugehörig anerkannt werden, wenn zwischen den von der Versicherung angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang aber kann in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluss zur Prozessführung bejaht werden. Die Voraussetzungen, die hiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten, die ein Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung der zur genaueren Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Tatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der Folge gegen ihn angestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 2) hat ihre Entschließung, sich dem Schadensersatzbegehren des Klägers zu widersetzen und ihre Haftung gerichtlich klären zu lassen, fraglos vom Ergebnis des Gutachtens der D. abhängig gemacht.

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Aus alledem folgt, dass die von der Beklagten zu 2) aufgewandten Privatgutachterkosten nicht zu den zu erstattenden Kosten des vorangegangenen Prozesses gehören. Eine andere Frage ist, ob der Kläger der Beklagten zu 2) aus materiellem Recht zum Ersatz der in Rede stehenden Privatgutachterkosten

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verpflichtet ist. Darüber kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden, ein auf die Vorschriften des materiellen Rechts gestützter Kostenerstattungsanspruch kann nur im Prozesswege geltend gemacht und durchgesetzt werden.

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Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 1.878,05 DM.

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