Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.09.1999 – 5 U 31/99

ECLI:DE:OLGK:1999:0922.5U31.99.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 230/98- wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender und überzeugender, nicht änderungsbedürftiger Begründung abgewiesen.

4

Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

5

Das Berufungsvorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keinen Anlass.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.285,71 DM