Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.09.1999 – 5 U 31/99
ECLI:DE:OLGK:1999:0922.5U31.99.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 230/98- wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender und überzeugender, nicht änderungsbedürftiger Begründung abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keinen Anlass.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.285,71 DM