Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.10.1999 – 12 W 47/99

ECLI:DE:OLGK:1999:1018.12W47.99.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die Begründung des angefochtenen Beschlusses vermag die Zurückweisung des Bewilligungsantrags nicht zu tragen; der Nichtabhilfebeschluß ist - obwohl die Beschwerde neues Vorbringen enthält - nicht mit einer Begründung versehen (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1986, 487).

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Soweit in dem Beschluß ausgeführt wird, der Vertrag vom 21.4.1997 sei kein Arbeitsvermittlungsvertrag, wird dies der gegebenen prozessualen Situation nicht gerecht. Zwar trifft es zu, daß sich aus dem Wortlaut des Vertrags nicht zwingend herleiten läßt, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller in ein Ausbildungsverhältnis vermitteln sollte. Bei der Auslegung von Verträgen geht aber der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Inter-pretation vor und setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BGH NJW 1994, 1582; NJW-RR 1996, 1458). Vorliegend ist es aber so, daß der Wortlaut des Vertrags dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt der Vereinbarung nicht einmal eindeutig entgegensteht, da die unter I.2. des Vertrags erwähnten Verträge mit Rennteams auch Ausbildungs- oder andere Beschäftigungsverhältnisse umfassen können. Da die Antragstellerin dem Vorbringen des Antrag-stellers nicht entgegengetreten ist, ist gem. § 138 III ZPO vom Vortrag des Antragstellers über den Vertragsinhalt auszugehen.

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Der in dem Klageentwurf formulierte Klageantrag zielt zwar auf die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags ab. Wie sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers ergibt, will er jedoch nicht nur die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, sondern - hilfsweise - auch, der Vertrag habe jedenfalls durch Vereinbarung bzw. Kündigung sein Ende gefunden. Eine derartige Feststellung würde augenscheinlich auch den Interessen des Antragstellers genügen, denn es kommt ihm ersichtlich darauf an, sich aus dem Vertrag zu "befreien", um künftig die der Antragsgegnerin exklusiv übertragenen Rechte wieder selbst wahrzunehmen. Bezüglich eines entsprechend umformulierten Klageantrags könnte die Erfolgsaussicht nicht verneint werden:

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Bei Verträgen der vorliegenden Art handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge mit Dienstvertragscharakter (vgl. BGH NJW-RR 1991, 439, 440). Da der Antragsteller geltend macht, bei dem Vertrag handele es sich um Allgemeine Geschäfts-bedingungen und die Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten ist, ist (was das Landgericht verkannt hat) von der Anwend-barkeit des AGBG auszugehen. Die in dem Vertrag vorgesehene Bindung des Antragstellers für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstößt gegen § 11 Nr. 12 lit. a AGBG mit der Folge, daß der Vertrag jederzeit beendet werden kann.

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Unabhängig davon steht dem Antragsteller auch das Kündigungsrecht gem. § 627 BGB zu. Falls die Regelungen unter IV. des Vertrags dahin zu verstehen sein sollten, daß dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen wird, ist auch diese Bestimmung unwirksam, da sie als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 II Nr. 1 AGBG anzusehen ist (Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl., § 627 RN 8; Schwerdtner in MK-BGB, 3. Aufl., § 637 RN 19). Der Antragsteller hat das Vertragsverhältnis mehrfach gekündigt; mit diesen Kündigungen setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

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Schließlich hat der Antragsteller die Aufhebung des Vertrags durch Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin behauptet; auch dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen-getreten, zudem ist der Vortrag des Antragstellers mit einem Beweisantritt versehen.

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Bevor eine positive Bescheidung des PKH-Gesuchs in Betracht kommt, ist jedoch eine aktualisierte Erklärung des Antrag-stellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beizubringen, da aus der vorliegenden Erklärung nicht ersichtlich ist, wann der Grundwehrdienst des Antragstellers endet.