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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.11.1999 – 19 U 12/99

ECLI:DE:OLGK:1999:1126.19U12.99.00

Tenor

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger ist Konkursverwalter der H.K. Maschinenfabrik AG, über deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 1.4.1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Am 14.4.1997 schloß er zum Zweck einer übertragenden Sanierung einen Unternehmenskaufvertrag mit der Beklagten, in welchem er alle wesentlichen Assets zum Gegenwert von 1.- DM auf die Beklagte übertrug. Hiervon ausgenommen waren Restansprüche aus einem noch nicht vollständig abgewickelten Vertrag über die Lieferung von Maschinen mit der amerikanischen Firma E.M. General Motors Corporation (EMD). Hierzu vereinbarten die Parteien unter Ziffer VI. "Sonstige Vereinbarungen":

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"Gegen Übernahme der Systemabnahme und Garantie des Auftrages EMD, lfd. Nr. 12, Anlage III durch die Erwerberin tritt Verkäufer den Restanspruch in Höhe von DM 1.127.000,00 gegenüber EMD an sie ab. Die Erwerberin nimmt vorgenannte Abtretung an.

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Erwerberin verpflichtet sich, falls EMD mit vorstehender Regelung nicht einverstanden ist oder den Restanspruch mindert, keinen Servicevertrag mit EMD abzuschließen. Wird ein Servicevertrag abgeschlossen, verpflichtet sich Erwerberin zur Zahlung von DM 600.000,- an den Verkäufer. Der Betrag ist zahlbar mit Eingang der Zahlung auf die abgetretene Forderung bei der Erwerberin. Erwerberin wird die Restzahlung umgehend beim Kunden anfordern. Erwerberin verpflichtet sich zur Auskunftserteilung über den Zahlungseingang."...

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Vertrages Blatt 1 - 7 des Anlagenheftes ergänzend Bezug genommen.

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Die Gemeinschuldnerin hatte mit der Firma EMD die Übernahme der Zollkosten vereinbart, diese jedoch bis zum Übertraggungsvertrag vom 14.4.1997 nur teilweise gezahlt. Nach Abschluß des Übernahmevertrages behielt die Firma EMD, nachdem sie ihrerseits Zölle auf die Lieferungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von $ 200.000.- beglichen hatte, diesen Betrag ein und vereinbarte mit der Beklagten am 13.5.1997 einen Zahlungsplan über die Restsumme in Höhe von $ 422.651.

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In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, da der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Z., nur bereit war, den Servicevertrag mit der Firma EMD abzuschließen, wenn der Kläger seinerseits mit einer Reduzierung seiner Forderung um die Höhe der Zollverbindlichkeit einverstanden war. Dies, sowie ein Angebot der Beklagten, die Zollverbindlichkeit vergleichsweise zu teilen, lehnte der Kläger ab. Es fanden sodann Verhandlungen zwischen dem Bankhaus D. und der Beklagten statt, deren Ergebnis zwischend den Parteien streitig ist. Am 4.9.1997 teilte das Bankhaus D. dem Kläger mit, daß man mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, die dieser einen Abschluß des Servicevertrages möglich mache und der Masse einen Anspruch auf DM 600.000.- gem. Unternehmenskaufvertrag vom 14.4.1997 sichere. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Wie Sie uns zusagten, sind Sie mit einer Teilzahlung dieser DM 600.000.-, und zwar je DM 200.000,- am 31.12.97, 30.6.98 und 31.12.98 einverstanden. Ferner bestätigten Sie uns nochmals, daß wir mit Abschluß des Servicevertrages aus unserer Zuschußzusage von TDM 450 an die Masse gänzlich freigestellt sind.

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Wir bitten Sie, durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Briefkopie, Ihr Einverständnis mit der oben beschriebenen Teilzahlung sowie der Freistellung aus unserer Zuschußzusage für den Fall des Abschlusses des Servicevertrages mit der Fa. EMD zu bestätigen."

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Der Kläger bestätigte sein Einverständnis am 5.9.1997.

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In der Folge schloß die Holding der Beklagten, die Firma B. + W. GmbH den Servicevertrag mit der Firma EMD. Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Abschluß im Verhältnis der Parteien der Beklagten zuzurechnen ist.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach Ziffer VI des Unternehmenskaufvertrages unter allen Umständen zur Zahlung der 600.000.- DM verpflichtet gewesen, und zwar auch dann, wenn die Firma EMD den Anspruch mindere, was sie mit der Gegenrechnung der Zollforderung getan habe.

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Bei Abschluß des Vertrages seien ihm Zollforderungen nicht bekannt gewesen. Die Restzahlung der Firma EMD an die Beklagte sei inzwischen erfolgt. Jedenfalls aber habe sich die Beklagte entsprechend der mit dem Bankhaus D. getroffenen Vereinbarung vom 4.9.1997 unter Vereinbarung anderer Fälligkeiten zu Zahlung verpflichtet.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1) 400.000,- DM nebst 5 % Zinsen auf 200.000,- DM seit

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01.01.1998 sowie 5 % Zinsen auf weitere 200.000,-

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DM seit 01.07.1998 zu zahlen;

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2) 200.000,- DM am 31.12.1998 nebst 5 % Zinsen seit

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dem 01.01.1999 zu zahlen;

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hilfsweise,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

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600.000,- DM an ihn zu zahlen, sobald seitens der

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Fa. EMD 600.000,- DM eingegangen sind;

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äußerst hilfsweise,

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600.000,- DM an ihn zu zahlen, sobald seitens der Fa.

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EMD die Restforderung eingegangen ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat gegenüber dem Anspruch des Klägers die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von $ 200.000,- wegen Mängeln der übertragenen Forderung erklärt. Dem Kläger seien bei Abschluß des Vertrages die offenen Zollverbindlichkeiten bekannt gewesen und damit auch der Umstand, daß die Firma EMD in dieser Höhe ihre Zahlungen kürzen würde.

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Sie vertritt die Ansicht, die Restforderung sei nicht fällig, da die abgetretene Forderung noch nicht vollständig bei der Beklagten eingegangen sei.

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Die Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe keine Vereinbarung mit dem Bankhaus D. getroffen.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Blatt 62 bis 67 der Akten ergänzend Bezug genommen.

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Mit dem am 16.12.1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht Köln festgestellt, daß die Beklagte an den Kläger 600.000,- DM zu zahlen hat, sobald der Restbetrag, den die Firma EMD noch aus den der Gemeinschuldnerin erteilten Aufträgen mit den Komm.Nr. 860.116, 860.216, 860.316 und 860.916 schuldet, bei der Beklagten oder der Firma B. + W. GmbH eingegangen ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers bestehe, sei aber noch nicht fällig. Eine Auslegung der Vereinbarung vom 14.4.1997 ergebe, daß die Zahlung der 600.000,- DM bei Abschluß eines Servicevertrages durch die Beklagte in jedem Fall geschuldet seien, die Haftung für Rechtsmängel ausgeschlossen sei.

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Schadensersatzansprüche der Beklagten aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten, insbesondere aus arglistigem Verhalten des Klägers hat das Landgericht als nicht bewiesen angesehen. Auch aus den Unterlagen ergäbe sich keine positive Kenntnis des Klägers vom Bestand der Zollverbindlichkeiten.

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Die Forderung des Klägers sei jedoch nicht fällig, da der Wortlaut der Vereinbarung nur so verstanden werden könne, daß die gesamte abgetretene Forderung, soweit sie bestehe an die Beklagte bezahlt sein müsse, bevor die 600.000,- DM an den Kläger zu zahlen seien.

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Gegen das ihnen am 23.12.1998 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 20.1.1999, die Berufung der Beklagten ist am 25.1.1999 (Montag) bei Gericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu 20.3.1999 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 5.3.1999 bei Gericht eingegangen, die Berufungsbegründung der Beklagten nach Fristverlängerung bis zum 25.3.1999 am 24.3.1999.

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Der Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr Zahlung des gesamten Betrages. Er behauptet die gesamte Restzahlung sei inzwischen bei der Beklagten eingegangen. Wenn dies noch nicht geschehen sei, habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Restzahlung umgehend bei der Firma EMD anzufordern, diese sei fällig, da die Anlage inzwischen abgenommen sei.

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Im übrigen sei die Vereinbarung vom 14.4.1997 hinsichtlich der Fälligkeit dahingehend auszulegen, daß diese bereits mit Eingang einer Zahlung in Höhe von 600.000,- DM auf die Forderung eintreten sollte. Sinn der Regelung sei nämlich gewesen, daß keine der Parteien liquiditätsmäßig in Vorlage gehen sollte. Jedenfalls aber sei zwischen der Beklagten und dem Bankhaus D. eine qualifizierte Vereinbarung getroffen worden, die es der Beklagten ermöglichte, den Servicevertrag abzuschließen, das Bankhaus D. sich verpflichtete einen Zuschuß an die Beklagte zu zahlen und der Kläger auf den Massekostenzuschuß von 450.000,- DM verzichtete.

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Hilfsweise begehrt er Auskunft über den Stand der Zahlungseingänge.

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Der Kläger beantragt:

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in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.

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12.1998 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

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600.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zah-

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len,

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hilfsweise:

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dem Kläger durch Vorlage der Vereinbarungen mit der Firma

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E.M. General Motors Corporation vom 13.05.1997

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und dem dort niedergelegten Zahlungsplan über die verein-

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barten Zahlungsraten der Restforderung in Höhe von US $

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422.651,00 Auskunft zu erteilen sowie über den inzwischen

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tatsächlichen Eingang der Restforderung von US $

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422.651,00 gegenüber EMD.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie beantragt im Wege der Berufung,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in

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vollem Umfang abzuweisen

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und

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der Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche

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Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-

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bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse

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leisten zu dürfen.

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Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz. Sie vertritt erneut die Ansicht, die Vereinbarung vom 14.4.1997 beinhalte keinen Haftungsausschluß. Zwar habe keine der Parteien mit der Kürzung um US $ 200.000,- gerechnet, in diesem Fall müsse der Vertrag aber über die Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage dahin angepaßt werden, daß der Fehlbetrag zu Lasten des Klägers gehe.

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Eine Vereinbarung mit dem Bankhaus D. sei nicht zustandegekommen, das Bankhaus habe insoweit keine Leistung an die Beklagte erbracht.

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Schließlich seien inzwischen zwar umgerechnet 579.419,71 DM gezahlt, nach dem Vertrag sei die Forderung des Klägers damit aber immer noch nicht fällig.

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Der Kläger beantragt,

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Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Klaus H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.11.1999 Blatt 169 und 170 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

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Nach der Klageerweiterung war das landgerichtliche Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 600.000,- DM aus Ziffer VI des Unternehmenskaufvertrages vom 14.4.1997 in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien unter Einbeziehung des Bankhauses D., wie sie sich aus dem Schreiben des Bankhauses vom 4.9.1997 ergibt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Vergleichsbemühungen der Parteien in Ansehung der von der EMD geltend gemachten Zollforderungen zu einer Einigung geführt haben, wie sie im Schreiben des Bankhauses D. an den Kläger vom 4.9.1997 dargestellt ist. Hiernach teilte nämlich das Bankhaus dem Kläger mit, es habe mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, die dieser einen Abschluß des Servicevertrages mit der EMD möglich mache und der Masse einen Anspruch auf DM 600.000,- sichere. Der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, eine entsprechende Vereinbarung sei mit der Beklagten auch zustandegekommen: er habe den Inhalt des Schreibens vom 4.9.1997 mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z., vereinbart. Zwar habe es sich um einen Rahmenvertrag gehandelt und Leistungen seien von dem Geschäftsführer der Beklagten nie in Anspruch genommen worden, er habe aber das Gefühl gehabt, daß noch etwas auf sie, die Bank, zukommen könne. Die Beklagte habe zunächst versuchen sollen, mit der Fa. EMD eine gütliche Einigung herbeizuführen. Er sei damals davon ausgegangen, daß der Masse 600.000,- DM zufließen würden.

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Die Aussage des Zeugen entspricht auch dem Verhalten der Parteien nach dem Schreiben vom 4.9.1997: die Beklagte schloß den Servicevertrag ab und der Kläger verzichtete auf den Massekostenzuschuß von 450.000,- DM.

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Mit dieser Vereinbarung ist der Beklagten der Einwand der Aufrechnung gem. § 387 BGB mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten verwehrt, soweit diese aus den Zollverbindlichkeiten resultieren. Die Vereinbarung stellt nämlich einen Vergleich gemäß § 779 BGB dar, einen dreiseitigen Vertrag nämlich, durch den der Streit bzw. die Ungewißheit über gerade die Verpflichtung zur Übernahme der Zollkosten behoben werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus den zwischen den Parteien unstreitigen vorangegangenen Verhandlungen hierüber, die auch bereits zu einem Vergleichsangebot der Beklagten dahingehend geführt hatten, daß diese bereit war, die Zollverbindlichkeit zur Hälfte zu übernehmen.

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Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Bankhaus D., bei Abschluß des Servicevertrages an die Masse 600.000,- DM zu zahlen, begründet als Vertrag zu Gunsten Dritter einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der so geschlossenen Vereinbarung. Demgegenüber obliegt es der Beklagten, etwaige Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis mit dem Bankhaus D. darzulegen und unter Beweis zu stellen. Allein der Umstand, daß die Beklagte bisher Leistungen bei dem Bankhaus D. nicht abgerufen hat, führt nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 320, 334 BGB gegenüber dem Kläger. Zwar räumt § 334 BGB im Vertrag zu Gunsten Dritter dem Versprechenden das Recht ein, Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zu erheben. Hierzu zählt auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB. Die Beklagte hat aber keine fälligen Gegenansprüche gegen das Bankhaus D.. Nach der Vereinbarung, wie sie der Zeuge H. bekundet hat, handelte es sich nämlich insoweit lediglich um eine Rahmenvereinbarung, Leistungen des Bankhauses bedurften zu ihrer Fälligkeit noch der Bestimmung, sollten insbesondere von dem Ergebnis der Verhandlungen mit der Fa. EMD abhängig gemacht werden. Dies erforderte die Mitwirkung der Beklagten. Eine Konkretisierung der Ansprüche wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

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Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch fällig. Nach der im Schreiben vom 4.9.1997 dargestellten Vereinbarung, wie sie nach glaubhafter Aussage des Zeugen H. mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossen wurde, waren die 600.000,- DM in drei Teilzahlungen bis zum 31.12.1998 vollständig zu erbringen.

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Darüberhinaus ist auch nach dem Vertrag vom 14.4.1997 die Zahlung der 600.000,- DM fällig. Die Klausel des Vertrages, die die Fälligkeit an den Eingang der Zahlung auf die abgetretene Forderung knüpft, kann nach Treu und Glauben, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgehend von der Situation der Parteien bei Abschluß des Vertrages gemäß §§ 242, 133, 157 BGB nur so verstanden werden, daß der Eingang eines der Forderung von 600.000,- DM entsprechenden Betrages gemeint sein sollte. Es sind nämlich ausschließlich Liquiditätserwägungen für diese Fälligkeitsklausel maßgeblich gewesen. Etwas anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.

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Zwischenzeitlich sind nach Auskunft der Beklagten Zahlungen in Höhe von US $ 320.121,25 erfolgt, dies entspricht DM 579.419,71 bei einem Umrechnungskurs von 1,81 DM/US$.

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Nach Treu und Glauben muß die Beklagte sich darüberhinaus die vom Bankhaus D. zugesagte Beteiligung an den Zollkosten als Forderungseingang zurechnen lassen. Wenn sie diese bisher nicht abgefordert hat, kann das nicht zu Nachteil des Klägers gehen.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit § 352 HGB seit dem 31.12.1998 entsprechend der Fälligkeitsvereinbarung. Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Beschwerdewert: 600.000.- DM