Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.12.1999 – 3 W 54/99
ECLI:DE:OLGK:1999:1201.3W54.99.00
Tenor
G r ü n d e:
##blob##nbsp;
Die Beschwerde ist gemäß § 16 AVAG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzinteresse. Die Kosten für die Zustellung des Urteils, der Rechtskraftbescheinigung und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen nicht unter § 8 Abs. 4 AVAG, § 788 ZPO. § 8 Abs. 4 AVAG umfaßt vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden und damit lediglich die in Deutschland anfallenden Verfahrenskosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BT - Drucks. 11/351 Seite 21). Darum geht es der Antragstellerin jedoch nicht. Sie begehrt vielmehr die Vollstreckbarerklärung wegen der nach der Verkündung des Urteils in Belgien angefallenen Kosten. Diese werden von den im Urteilsauspruch bezifferten Kosten nicht erfaßt. Eine Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung ist dann geboten, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, dass die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (BGH, NJW 1983, 2773, 2775; OLG Koblenz Beschluß vom 17.07.1999 - 2 U 702/99; Zöller-Geimer, ZPO, 21. Auflage, Anhang II, § 7 AVAG). So verhält es sich hier. Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung, für die Zustellung des Urteils und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen unter Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 Code Judiciaire. Die Antragstellerin hat die Entstehung der Kosten auch der Höhe nach im einzelnen belegt.
Beschwer des Schuldners: unter 60.000,-- DM.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 600,-- DM.