Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 07.01.2000 – 19 U 71/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U71.99.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass für die Beschädigungen an seinem Fahrzeug der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ursächlich gewesen sei, so dass eine Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 PflVG nicht in Betracht komme. Diesen Nachweis, dass nämlich der Streitverkündete zu 1) vom Beklagten zu 1) durch einen Spurwechsel so abgedrängt wurde, dass er gegen das Fahrzeug des Klägers stieß, kann der Kläger nach wie vor nicht erbringen. Das folgt aus dem Unfallbericht ("Fragebogen") des Streitverkündeten zu 1) vom 20.5.1998 im Zusammenhang mit den gutachtlichen Feststellungen der DEKRA zum Schadensbild. So hat der Streitverkündete zu 1) das Unfallgeschehen wie folgt geschildert, wobei unberücksichtigt bleiben kann, dass er als Unfallzeitpunkt den 16.2.1998 angegeben hat, während sich der Unfall nach der Behauptung des Klägers am 26.4.1998 ereignet hat:

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"Ich befuhr mit meinem PKW die F.er Straße, wobei ich die rechte Fahrspur einhielt. Links seitlich nach vorn versetzt fuhr Herr B. (der Bekl. zu 1).Plötzlich wechselte er die Fahrspur nach rechts, ohne den Blinker zu tätigen. Das geschah für mich so überraschend, dass ich nicht mehr richtig bremsen und ausweichen konnte. Beim Zusammenstoß wurde ich gegen ein rechts parkendes Fahrzeug gestoßen. ..."

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Nach dieser Schilderung muss es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Streitverkündeten zu 1) gekommen sein, durch den der Streitverkündete mit seinem BMW gegen den des Klägers abgedrängt wurde. Ein derartiger Zusammenstoß hat aber nach dem von der Beklagten zu 2) eingeholten Gutachten der DEKRA vom 31.8.1998 nicht stattgefunden; der Sachverständige hat keine korrespondierenden Spuren, die auf eine Kollision der beiden Fahrzeuge schließen ließen, feststellen können. Das deckt sich mit der Behauptung des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 27.1.1999, es sei zu keinem Zusammenstoß mit seinem Fahrzeug gekommen, er habe auch die Fahrspur nicht so gewechselt, dass zu einem Zusammenstoß (gemeint ist mit dem Fahrzeug des Klägers) kommen musste. Die Unfallschilderung des Streitverkündeten zu 1), auf Grund deren er auch den an seinem Fahrzeug festgestellten Totalschaden von der Beklagten zu 2) erstattet bekommen hat, ist somit offensichtlich falsch; sein Schaden kann nicht durch eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) verursacht worden sein, er ist bei dem vom Kläger behaupteten Unfallgeschehen nur mit dem des Klägers kollidiert. Hierzu hat der Sachverständige aber festgestellt, "dass aufgrund der dokumentierten Spurenlage auf der linken Spurenseite des Anspruchstellerfahrzeugs 1 (gemeint ist der Kläger) von zwei Anstößen des Anspruchstellerfahrzeugs 2 (gemeint ist der Streitverkündete zu 1)) auszugehen ist", wobei zuerst ein längsparalleler Anstoß durch das Fahrzeug des Streitverkündeten mit Bremsung und dann ein mehr stumpfwinkliger ungebremster Anstoß stattgefunden habe. Hieraus folgt, dass der Streitverkündete zu 1) das Fahrzeug des Klägers zweimal gerammt haben muss und mit unterschiedlicher Fahrweise, was mit einem ungewollten Abdrängmanöver durch den Beklagten zu 1) nicht mehr erklärt werden kann, sondern nur noch mit einer gewollten Beschädigung durch den Streitverkündeten. Was immer sich zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Streitverkündeten abgespielt haben mag, begründet unter diesen Umständen keine Haftung des Beklagten zu 1) im Verhältnis zum Kläger, so dass seine Klage ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen war. Insbesondere besteht keine Veranlassung zu einer erneuten Begutachtung der Unfallschäden. Das Gutachten der DEKRA kann als urkundlich belegtes Parteivorbringen verwertet werden, weil es ausreicht (§ 286 ZPO), die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl. § 402 Rn 2). Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen liegen nicht vor.

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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 16.420,58 DM