Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.01.2000 – 11 U 175/98
ECLI:DE:OLGK:2000:0114.11U175.98.00
Tenor
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G r ü n d e
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Die Berichtigung dient der Klarstellung, da die Beklagte erstinstanzlich in der Tat in Abrede gestellt hat, sie sei als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet worden. Obwohl die Worte "als Auffanggesellschaft" in der bisherigen Fassung des Tatbestandes nicht die Umschreibung einer - für die Streitentscheidung unerheblichen - Absicht der Gründer, sondern die im nachfolgenden Satz folgende Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung darstellen sollten, ist die Klarstellung auf den Einwand der Beklagten hin angebracht.