Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.01.2000 – 22 U 60/99
ECLI:DE:OLGK:2000:0118.22U60.99.00
Tenor
G R Ü N D E
1.
Soweit der Senat dem Berichtigungsantrag der Beklagten entsprochen hat, war das Urteil offensichtlich unrichtig nach § 319 ZPO.
a)
Das im Tatbestand des Urteils angegebene Datum 4.4.1996 für die Rückgabe der Einsteckverdampfer ist zwar - von den Parteien unbeanstandet - bereits im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalten; zwischen den Parteien war aber bereits in erster Instanz unstreitig, daß die Rückgabe am 6.4.1996 erfolgt ist. Die Übernahme des Datums aus dem erstinstanzlichen Urteil durch den Senat beruht auf einem offensichtlichen Versehen.
b)
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens ist auch auf Seite 13, zweiter Absatz, fünftletzte Zeile, statt der Beklagten die Klägerin als Verfasserin des nachgelassenen Schriftsatzes genannt worden.
2.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist unbegründet.
Die von der Beklagten begehrten Ergänzungen des Urteils werden von der Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien gemäß § 313 II ZPO erfaßt, für eine Berichtigung des Urteils ist daher kein Raum. Aufgrund der Auslassungen der entsprechenden Teile des Parteivorbringens ist der Tatbestand nicht unrichtig.